Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 09.04.2014


BGH 09.04.2014 - XII ZB 565/13

Beschwerde im Zugewinnausgleichsverfahren: Verwerfung wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme trotz Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Teil-Beschluss


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
09.04.2014
Aktenzeichen:
XII ZB 565/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Rostock, 20. September 2013, Az: 11 UF 124/13vorgehend AG Ribnitz-Damgarten, 11. April 2013, Az: 4 F 254/11 ZAnachgehend BGH, 4. Juni 2014, Az: XII ZB 565/13, Beschluss
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Allein aus dem Umstand, dass das Gericht erster Instanz gemäß § 39 FamFG über das statthafte Rechtsmittel belehrt, folgt nicht, dass es ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung - namentlich wegen des Erreichens der Beschwerdesumme - für zulässig erachtet und deshalb die Zulassung der Beschwerde nicht erwogen hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. September 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde in einem Zugewinnausgleichsverfahren.

2

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner auf einen Stufenantrag im Scheidungsverbund verpflichtet, Auskunft über zwei Konten zu erteilen. Die gegen diesen Teil-Beschluss eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbindung mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

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Von Rechts wegen ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht die für die Beschwerde erforderliche Beschwer von über 600 € (§ 61 Abs. 1 FamFG) als nicht erreicht angesehen und eine nachträgliche Zulassung der Berufung nicht erwogen hat.

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1. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Bemessung der Beschwer ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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a) Das Beschwerdegericht hat hierzu ausgeführt:

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Der für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands hier maßgebliche, dem Antragsgegner entstehende Aufwand zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung und zur Vorlage von Kontoauszügen sei auf unter 600 € zu schätzen. Soweit ihm die Kontoauszüge im Zeitraum von März 2010 bis 23. Februar 2011 nicht mehr vorliegen sollten, könnten diese mit geringem Kostenaufwand vom kontoführenden Bankinstitut abgefragt werden. Auch die Darlegung des Verbleibs des auf den Konten befindlichen Guthabens verursache keinen größeren Aufwand an Kosten.

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Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners, das werterhöhend berücksichtigt werden könnte, bestehe nicht. Zwar könne im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse des auskunftsverpflichteten Beteiligten für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Allerdings müsse der Beteiligte dem Rechtsmittelgericht dann substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihm durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil drohe. Allein die von der Antragstellerin in Zweifel gezogene Behauptung des Antragsgegners, sie habe ihn in der Vergangenheit in vielfältiger Weise geschädigt, etwa durch Körperverletzung, Verleumdungen im Internet, Anschwärzung beim Arbeitgeber, gezielte Indiskretionen, Unterschlagung von Briefen, Anzeigen bei der Polizei, Stalking, Beleidigung und Ähnliches sowie durch den Versuch, ihn in seinen Vermögensinteressen zu beeinträchtigen, indem sie ohne seine Zustimmung Geld von gemeinsamen Konten versucht habe abzuzweigen, begründe ein besonderes Geheimhaltungsinteresse an seinen Kontodaten nicht. Der Antragsgegner habe schon nicht dargelegt, inwieweit die Antragstellerin ihm durch Offenlegung dieser Kontodaten gegenüber Dritten über die bloße Zugänglichmachung hinaus schaden könne.

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b) Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Senatsrechtsprechung und begründen daher keinen Zulassungsgrund.

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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN).

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Im Einzelfall kann zwar ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft verpflichteten Beteiligten für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss dieser dem Beschwerdegericht aber substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihm durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 164, 63 = FamRZ 2005, 1986). Zudem muss ein besonderes Interesse des Auskunftspflichtigen, bestimmte Tatsachen insbesondere vor dem Gegner geheimzuhalten, im Einzelfall konkret dargelegt werden. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten (Senatsbeschluss BGHZ 164, 63 = FamRZ 2005, 1986).

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bb) Gemessen hieran ist der angegriffene Beschluss des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden.

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Dass der Aufwand zur Erteilung der Auskünfte hinsichtlich der beiden Konten einen Betrag von 600 € nicht übersteigt, sieht die Rechtsbeschwerde ersichtlich ebenso, da sie allein auf das Geheimhaltungsinteresse abstellt.

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Hinsichtlich des Geheimhaltungsinteresses hat das Beschwerdegericht darauf abgehoben, dass der Antragsgegner nicht dargelegt habe, inwieweit die Antragstellerin ihm durch Offenlegung dieser Kontodaten gegenüber Dritten über die bloße Zugänglichmachung hinaus schaden könne. Dies bewegt sich im Rahmen der Senatsrechtsprechung.

15

Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Antragsgegner nicht darauf hingewiesen, dass es auf diesen Aspekt ankomme, geht fehl. In ihrem Hinweis vom 24. Juni 2013 hat die Vorsitzende den Antragsgegner auch darauf hingewiesen, dass ein besonderes Geheimhaltungsinteresse auf Seiten des Antragsgegners nach dem bisherigen Vortrag nicht zu erkennen sei; er habe nicht substantiiert dargetan, welcher konkrete Schaden bzw. welche ihm drohenden Nachteile mit der Erteilung der Auskunft tatsächlich entstünden.

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2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch in dem Umstand, dass das Beschwerdegericht eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde gemäß § 61 Abs. 2 FamFG nicht in Erwägung gezogen hat, kein Zulassungsgrund im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbindung mit § 574 Abs. 2 ZPO.

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a) Allerdings weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rechtsmittelgericht - bevor es das Rechtsmittel mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf - eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung bzw. Beschwerde nachzuholen hat, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, diese zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 14 mwN und vom 28. März 2012 - XII ZB 323/11 - FamRZ 2012, 961 Rn. 6).

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b) Dass das Beschwerdegericht eine solche Zulassung nicht erwogen hat, ist im Ergebnis nicht zu bestanden. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob das Amtsgericht tatsächlich - wie die Rechtsbeschwerde meint - von der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen seine Entscheidung ausgegangen war. Diese Frage kann im Ergebnis aber dahinstehen, weil die fehlende Prüfung der Zulassung durch die Instanzgerichte im vorliegenden Fall unerheblich ist.

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aa) Allein aus dem Umstand, dass das Amtsgericht seinen Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat, kann allerdings nicht darauf geschlossen werden, dass es von der Zulässigkeit einer möglichen Beschwerde ausgegangen ist.

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(1) Gemäß § 39 Satz 1 FamFG hat jeder Beschluss eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel zu enthalten. Bereits aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich, dass die Rechtsbehelfsbelehrung immer dann zu erteilen ist, wenn ein Rechtsmittel statthaft ist, ohne dass das Ausgangsgericht also die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs im Übrigen zu prüfen hat.

21

Dies gilt auch für den Fall, dass das Gericht der ersten Instanz einen Zulassungsgrund für nicht gegeben erachtet und die Beschwer auf unter 600 € schätzt. Denn die Bemessung der Beschwer durch das Ausgangsgericht ist für das Beschwerdegericht selbst dann nicht bindend, wenn jenes die Beschwer festgesetzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13 - NJWRR 2013, 1401 Rn. 8 zur Festsetzung der Beschwer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde). Es ist daher nur folgerichtig, wenn der Gesetzgeber in § 39 Satz 1 FamFG die Belehrung lediglich über ein statthaftes Rechtsmittel anordnet, weil letztlich das Beschwerdegericht selbst darüber zu entscheiden hat, ob es auch im Übrigen zulässig ist.

22

(2) Allerdings hat die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass es in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Teil-Beschlusses des Amtsgerichts heißt, gegen die Entscheidung sei das Rechtsmittel der Beschwerde "zulässig". Falls das Amtsgericht mit dieser Abweichung vom Wortlaut des § 39 Satz 1 FamFG zum Ausdruck bringen wollte, dass es nicht nur von der Statthaftigkeit, sondern auch von der Zulässigkeit der Beschwerde im weiteren Sinne ausgeht (weshalb es auch keine Veranlassung gesehen hat, die Beschwerde zuzulassen), hätte das Beschwerdegericht in der Tat über die Zulassung der Beschwerde befinden müssen.

23

bb) Diese Frage kann indes offenbleiben, da eine Zulassung der Beschwerde auf der Grundlage des Vortrags der Rechtsbeschwerde ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre. Die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen (Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 15 mwN).

24

Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde bedarf es neuer Leitsätze für die Fälle, in denen das private Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen durch das Verhalten des Auskunftsbegehrenden bedroht sei. Insoweit stünden sich zwei Grundrechtspositionen gegenüber, die im Wege der praktischen Konkordanz zur jeweils optimalen Geltung zu bringen seien.

25

Diese Rüge der Rechtsbeschwerde vermag eine Zulassung der Beschwerde nicht zu begründen. In dem für die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG maßgeblichen Zeitpunkt (Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens) hatte der Antragsgegner zu einem möglichen Geheimhaltungsinteresse nichts vorgetragen, weshalb das Amtsgericht aufgrund der Ausführungen des Antragsgegners keine Veranlassung hatte, über die Zulassung der Beschwerde zu befinden.

Dose                               Weber-Monecke                        Schilling

           Nedden-Boeger                                  Guhling