...Einer solchen Entwicklung hätte die Klägerin - wie auch die GKV insgesamt - aber keineswegs hilflos gegenüber gestanden, denn das Prüfungsrecht nach § 275 Abs 1 Nr 3 Buchst b, Abs 1a SGB V bildete insoweit ein wirksames Gegenmittel. 16 Da insoweit keine verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Klägerin berührt sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die aus der beitragsrechtlichen Besserstellung...