Entscheidungsdatum: 28.06.2018
Die auf alle Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Die 1968 geborene Klägerin trat im Februar 2011 den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in den Fächern Deutsch und Englisch an. Nachdem ihre Leistungen in den unterrichtspraktischen Prüfungen im November 2012 mit mangelhaft (4,5) bewertet worden waren, verlängerte die Bezirksregierung den Vorbereitungsdienst der Klägerin bis Oktober 2013. Mit Bescheid von Oktober 2013 erklärte das Landesprüfungsamt die Zweite Staatsprüfung der Klägerin für endgültig nicht bestanden, nachdem sie in den unterrichtspraktischen Prüfungen in einer Grundschule der Klasse 1 abermals die Note mangelhaft (nunmehr in beiden Fächern mit dem Ergebnis 5,0) erzielt hatte.
Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Das Berufungsurteil hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neubewertung oder Wiederholung ihrer Prüfungen von Oktober 2013 in den Fächern Deutsch und Englisch. Bewertungsfehler lägen nicht vor. Die Beurteilung, ob die Klägerin einen noch vertretbaren Unterricht erteilt habe, erfordere eine prüfungsspezifische Wertung, die allein den Prüferinnen obliege. Solche Wertungen seien nicht mit Hilfe sachkundiger Dritter ersetzbar. Daher sei es unerheblich, ob die Schulleiterin und die Ausbildungslehrerinnen, die während der unterrichtspraktischen Prüfung anwesend gewesen seien, diese Prüfung als bestanden bewerteten. Im Übrigen griffen aber auch die konkreten Einwände der Klägerin, der Schulleiterin und der Ausbildungslehrerinnen gegen die Kritik und die von den Prüferinnen festgestellten Mängel bei der Planung und Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung vom 2. Oktober 2013 in der Sache nicht durch.
2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - von der Beschwerde zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung im Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Dies ist in der Begründung der Beschwerde darzulegen (§ 133 Abs. 3 VwGO).
Die von der Beschwerde - soweit erkennbar - als grundsätzlich aufgeworfenen sechs Fragen,
- Welche Anforderungen können und dürfen an die Darlegungs- und Beweislast des Prüflings in Bezug auf die Frage gestellt werden, ob ein vertretbarer Unterricht geplant und durchgeführt wurde, der es rechtfertigt, die unterrichtspraktischen Prüfungen als bestanden zu werten?
- Welche Anforderungen sind an die Darlegung und den Beweis entsprechender erheblicher inhaltlicher Bewertungsfehler im Verfahren zu stellen?
- Ist eine Beurteilung einer Prüfungsleistung als insgesamt "mangelhaft" als prüfungsspezifische Wertung dem Prüfer vorbehalten und gehört sie damit zu dem der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum des Prüfers? und, spiegelbildlich dazu,
- Ist es der gerichtlichen Kontrolle entzogen, ob eine Prüfung insgesamt als bestanden gewertet werden muss? sowie
- Kann die falsche Schwerpunktsetzung einen erheblichen Bewertungsfehler darstellen, der in verfassungsrechtlicher Hinsicht eine Überprüfung der Bewertung ermöglichen muss? und schließlich
- Kann das Gericht selbst beurteilen, ob kein im Sinne des Prüfungsrechts vertretbarer Unterricht erteilt wurde, oder muss ein Sachverständigengutachten für die Frage der Gesamtbeurteilung des Unterrichts als "mangelhaft" eingeholt werden?,
rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht, weil diese Fragen - soweit sie in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können - in der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht geklärt und einer weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sind.
Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <51 f.>). Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn den Prüfungsbehörden Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 a.a.O. S. 53 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 m.w.N. und vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16).
Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1997 - 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 <333 f.> und vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 <216 ff.> und Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 69). Eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung ist auch, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe oder zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleitung als "brauchbar" zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 a.a.O. S. 334). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 a.a.O. S. 69 m.w.N.).
Die Grenzen des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums ergeben sich aus seiner verfassungsrechtlichen Legitimation. Sie bestimmen zugleich den Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, die durch Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist. Nur prüfungsspezifische Wertungen - vielfach mit fachlichen Urteilen untrennbar verknüpft - bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfungsbehörden überlassen. Aber auch die Beantwortung solcher Wertungsfragen ist nicht jeder Kontrolle entzogen. Der Bewertungsspielraum hat Grenzen, deren Einhaltung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlich nachzuprüfen ist. Die den Gerichten verbleibende Kontrolle muss bei berufsbezogenen Prüfungen für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 <53>). Auszugehen ist von dem Zweck, dem eine Prüfung als Berufszugangsschranke dient und den sie nach Art. 12 Abs. 1 GG nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verfolgen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 - BVerfGE 80, 1 <24 ff.>).
Anhaltspunkte dafür, dass das angefochtene Berufungsurteil diese Maßstäbe verkannt hat, zeigt die Beschwerde nicht auf. Mit Blick auf diese Rechtsprechung wirft die Beschwerde zunächst keine höchstrichterlich noch ungeklärte Frage auf.
Die Frage, welche Anforderungen an Darlegung und Beweis konkreter inhaltlicher Bewertungsfehler der Prüferinnen zu stellen sind, lässt sich schon deshalb nicht rechtsgrundsätzlich klären, weil diese Frage keine verallgemeinerungsfähige Antwort erlaubt.
Soweit die Beschwerde die gerichtliche Kontrolle von prüfungsspezifischen Wertungen und Schwerpunktsetzungen anspricht, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass diese Wertungen, soweit sie keine von den Gerichten zu kontrollierenden Verstöße erkennen lassen, der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen bleiben. Hierzu zählen - wie bereits ausgeführt - insbesondere die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 1998 - 6 B 78.97 - juris Rn. 3 f., vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16 und vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 411 Rn. 6 ff.).
Soweit die Beschwerde rechtsgrundsätzlich die vom Berufungsgericht unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage eines vertretbarem Unterrichts und seiner Gesamtbewertung rügt, ist festzustellen, dass eine einzelne Antwort oder eine einzelne Unterrichtsmethode nicht als falsch bewertet werden darf, wenn sie nach fachwissenschaftlicher Betrachtung jedenfalls vertretbar ist. Bei der von der Beschwerde angesprochenen Gesamtbewertung geht es - soweit die Rüge rechtsgrundsätzlich verstanden werden kann - indes nicht um eine absolute Einordnung einer konkreten einzelnen Prüfungsleistung - sei es nach der methodischen Unterrichtsaufbereitung oder der stattgehabten Unterrichtsdurchführung - als richtig oder falsch, sondern um die relative Betrachtung, ob die gezeigte Unterrichtsleistung als Ganzes noch als bestanden oder eben als nicht mehr bestanden zu bewerten ist. Diese Gesamtbewertung können nur die Prüfer in der spezifischen Prüfungssituation treffen. Eine solche Gesamtbewertung ist Teil der prüfungsspezifischen Wertung, die weder ein Sachverständiger noch ein Gericht ersetzen kann. Sie entzieht sich mithin einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.
3. Die Beschwerde legt auch keine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf zu behaupten, das Berufungsgericht habe insbesondere gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 - (BVerfGE 84, 34) verstoßen, indem es den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Prüferinnen zu weit ausgedehnt habe, sodass letztendlich eine effektive Kontrolle von Prüfungen im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG nicht mehr möglich gewesen sei. Damit wird aber kein Abweichen von einem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts geltend gemacht.
Denn das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung die Rechtsüberzeugung zum Ausdruck gebracht, dass es für die Frage, ob eine willkürliche Fehleinschätzung der unterrichtspraktischen Prüfungsleistung der Klägerin vorliegt, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Nur hinsichtlich des Bereichs der prüfungsspezifischen Wertungen begrenzt das Berufungsgericht die gerichtliche Kontrolle (Berufungsurteil, UA S. 19). Mit der von der Klägerin auf der Grundlage der Stellungnahmen ihrer Schulleiterin und ihrer Ausbildungslehrerinnen erhobenen Einwände gegen die einzelnen fachlichen Kritikpunkte der Prüferinnen setzt sich das Berufungsgericht konkret auseinander (Berufungsurteil, UA S. 19 bis 64). Damit wird das Berufungsgericht dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsmaßstab gerecht, wonach es nicht genügt zu kontrollieren, ob sich die Fehlerhaftigkeit einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers dem Richter als gänzlich unhaltbar aufdrängt, sondern eine solche Fehleinschätzung bereits dann anzunehmen ist, wenn sie Fachkundigen unhaltbar erscheinen. Soweit die Beschwerde eine unzureichende und im Ergebnis fehlerhafte Bewertung ihrer konkreten Prüfungsleistung sieht, rügt sie damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, nicht aber eine für den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderliche Rechtssatzabweichung.
4. Ebenso wenig kommt eine Zulassung der Revision aufgrund eines Verfahrensfehlers in Betracht. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), das Berufungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, liegt nicht vor. Ebenso wenig ist etwas für eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) durch das Berufungsgericht erkennbar. Dabei umfasst der Begriff des Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO allein Verstöße des Gerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze.
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> und vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308 Rn. 47). Hierzu muss das Gericht alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnismittel nutzen. Das Gericht ist dabei zwar grundsätzlich weder an das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten noch an ihre Beweisanträge und -anregungen gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Allerdings findet die Amtsermittlungspflicht, wie die Regelung in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO zeigt, ihre Grenze an den Mitwirkungspflichten der Beteiligten, die vor allem gehalten sind, die ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgend ein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könnte (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 - BVerwGE 66, 237 <238> m.w.N.).
Dementsprechend verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 10 B 19.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67 Rn. 3 m.w.N.; Geiger, in: Eyermann
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne der festgestellten erheblichen Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt. Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann darüber hinaus vorliegen, wenn die Beweiswürdigung gesetzliche Beweisregeln außer Acht lässt, objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet bzw. irrtümlich annimmt. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel deshalb grundsätzlich nicht begründen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> und Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht weder gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, weil es auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auf die Beweisanregungen der Klägerin zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht entscheidungserheblich ankam. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich ohne ausdrücklichen Beweisantrag - an einem solchen fehlt es hier - nur auf, wenn das Gericht nach seinem materiellrechtlichen Standpunkt Anlass zur weiteren Aufklärung sehen muss, weil die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25 und Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 9.16 - juris Rn. 10).
Vorliegend hat das Berufungsgericht den Sachverhalt durch zeugenschaftliche Vernehmungen der vier Prüferinnen der Klägerin und der während der unterrichtspraktischen Prüfung ebenfalls anwesenden drei Lehrerinnen aufgeklärt und sich auf der Grundlage dieser Tatsachenermittlung die tatrichterliche Überzeugung gebildet. Nach der auf dieser Grundlage vom Berufungsgericht angestellten Beweiswürdigung kam es auf die zusätzliche Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich des Prüferverhaltens nicht mehr entscheidungserheblich an. Das ist jedenfalls deshalb folgerichtig, weil die zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen des Verhaltens der Prüferinnen während der unterrichtspraktischen Prüfung - Umfang des Umhergehens im Klassenraum, Umfang der dort geführten Prüfergespräche, Handynutzung der Prüferin R., Ansprache der Kinder durch einzelne Prüferinnen - erkennbar nicht um die formelle oder materielle Qualität - im Sinne von fachlicher Vertretbarkeit - des von der Klägerin gehaltenen Unterrichts gegangen ist. Aufklärungsbedürftig ist insoweit das klägerseitig geltend gemachte unangemessene Prüfungsverhalten der Prüferinnen gewesen. Dafür hat das Berufungsgericht zu Recht auf den Zeugenbeweis zurückgegriffen. Dass sich das Berufungsgericht entscheidungserheblich auf Zeugenaussagen gestützt und kein Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist damit am Maßstab der revisionsrechtlich insoweit auf objektive Willkür und die Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen beschränkten Rechtskontrolle nicht zu beanstanden.
Ebenso wenig hätte sich das Berufungsgericht aufgrund der von der Klägerin gerügten einzelnen konkreten Bewertungsfehler der Prüferinnen zu einer sachverständigen Beweiserhebung von Amts wegen gedrängt sehen müssen. Die von der Beschwerde erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft zwischen der von der Klägerin konzipierten Unterrichtsreihe und der von ihr durchgeführten Unterrichtsstunde differenziert (Berufungsurteil, UA S. 21), geht schon deshalb ins Leere, weil sich das Berufungsgericht insoweit allein auf die von der Klägerin selbst gefertigte "Schriftliche Planung zur unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch, S. 1" stützt (Berufungsurteil, UA S. 22), in der diese Differenzierung angesprochen wird. Dass die Klägerin darüber hinaus die vom Berufungsgericht für plausibel gehaltene Begründung der Prüferin für die Bewertung der Klägerin im Fach Deutsch beim Thema "Bilderbücher als Literatur" und dem unterrichtspraktischen Umgang mit dieser Literatur zum Beginn eines 1. Schuljahres (Anfangsunterricht, Berufungsurteil, UA S. 23 f.) als nicht nachvollziehbar kritisiert, zeigt keinen revisiblen Bewertungsfehler auf. Jedenfalls hat sich dem Berufungsgericht - über die Vernehmung der Zeuginnen hinaus - eine weitere Beweiserhebung, etwa durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht von Amts wegen aufdrängen müssen. Denn der zum Thema Sachverständigenbeweis vage Vortrag der Klägerin vor dem Berufungsgericht hat nicht aufgezeigt, welche Art von Sachverständigengutachten (Fachgebiet) welche fachdidaktischen Fehler in der Bewertung der Prüferinnen genau hätte feststellen können. Zum Beweis der Bewertungsfehler hat sich die Klägerin vor dem Berufungsgericht vielmehr wiederholt und zentral auf die Aussagen der von ihr benannten Zeuginnen W., J. und M. (Berufungsbegründung vom 4. November 2016, OVG-Akten Bl. 314, 316, 319, 325, 329, 330, 332) gestützt und nur einmal - im Zusammenhang mit dem Einsatz des Bilderbuchs in der ersten Klasse - pauschal und ohne jede nähere Konkretisierung - neben den Zeugenbeweisen zusätzlich die Möglichkeit eines Sachverständigengutachtens angesprochen (Berufungsbegründung vom 4. November 2016, OVG-Akten Bl. 325).
Auch die von der Beschwerde weiter erhobene Rüge, eine falsche Schwerpunktsetzung in Sachen des Lehrwerks "Zebra", der Methode "Lesen durch Schreiben" und der "Anlauttabelle" (Berufungsurteil, UA S. 25, 27) könne einen erheblichen Bewertungsfehler darstellen, der in verfassungsrechtlicher Hinsicht eine Überprüfung der Bewertung ermöglichen müsse, greift nicht durch. Denn die Beschwerde zeigt auf der Grundlage der revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts eine solche falsche Schwerpunktsetzung bei der Bewertung der streitgegenständlichen unterrichtspraktischen Prüfung nicht auf. Das Berufungsgericht hat sich bei der Maßstabsbildung zur richterlichen Kontrolldichte vielmehr von in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäben (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 und vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16) leiten lassen (Berufungsurteil, UA S. 27) und unter diese Maßstäbe den Sachverhalt subsumiert. Dass die Klägerin das Ergebnis dieser Subsumtion abweichend vom Berufungsgericht würdigt, zeigt keine Verletzung revisiblen Verfahrensrechts auf.
Die von der Beschwerde schließlich gerügte tatrichterliche Beweiswürdigung der Zeugenaussagen insbesondere zum Verhalten der Prüferinnen während der unterrichtspraktischen Prüfung durch das Berufungsgericht ist aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob Beweiswürdigungsgrundsätze wie etwa Auslegungsregeln, Denkgesetze und allgemein Erfahrungssätze verletzt sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 - ZBR 2008, 257 <260>).
Dass das angefochtene Urteil derartige Mängel aufweist, legt die Beschwerde nicht dar. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nur vor, wenn eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann. Die Annahme eines Gerichts, es sei nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmungen nicht hinreichend nachgewiesen, dass die unterrichtspraktische Prüfung der Klägerin aufgrund des von den Prüferinnen gezeigten Verhaltens unfair war, widerspricht nicht der Logik. Für eine revisionsrechtlich als willkürlich anfechtbare Beweiswürdigung der Zeugenaussagen durch das Berufungsgericht ist nichts ersichtlich und auch nichts Substanzielles vorgetragen. Denn das Berufungsgericht begründet willkürfrei, warum es den Aussagen der Prüferinnen folgt und nicht denjenigen der drei weiteren Zeuginnen. Es setzt sich dabei in gebotener Art und Weise insbesondere mit den von der Klägerin konkret erhobenen Einwänden zum unangemessenen Umhergehen, Unterhalten und zur unangemessenen Handynutzung sachlich auseinander. Dem hält die Klägerin nur ihre tatsächlich abweichende Beweiswürdigung entgegen, ohne einen revisiblen Beweiswürdigungsfehler darzulegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.