...Die Auskunft könne nur erfolgen durch Grundrechtsbeeinträchtigung eines Dritten, dessen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des informationellen Selbstbestimmungsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bei der Freigabe der Informationen beeinträchtigt werden könne. Die Abwägung müsse nach dem Prinzip des schonendsten Ausgleichs konkurrierender geschützter Positionen erfolgen....