Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 26.01.2017


BGH 26.01.2017 - I ZR 217/15

Wettbewerbsrecht: Mitbewerbereigenschaft einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltsgesellschaft bei der Veröffentlichung von Pressemitteilungen über einen Fondsanbieter zum Zwecke der Akquisition anwaltlicher Beratungsmandate - Wettbewerbsbezug


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
26.01.2017
Aktenzeichen:
I ZR 217/15
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:260117UIZR217.15.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend OLG Frankfurt, 24. September 2015, Az: 6 U 181/14, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 14. August 2014, Az: 2/3 O 33/14
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Wettbewerbsbezug

Ein Anbieter geschlossener Immobilienfonds und eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft, die im Internet zum Zwecke der Akquisition anwaltlicher Beratungsmandate Pressemitteilungen zu dem Fondsanbieter veröffentlicht, sind keine Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwar kann sich die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft nachteilig auf die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft auswirken, wenn potentielle Kunden vom Erwerb der Anlageprodukte abgehalten werden. Es fehlt jedoch der für die Begründung der Mitbewerbereigenschaft erforderliche wettbewerbliche Bezug zwischen den Unternehmen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin bietet geschlossene Immobilienfonds an. Die Beklagte ist eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft.

2

Die Beklagte war bis zum 18. Oktober 2013 Inhaberin der Domain "www.f.[Unternehmensname]schaden.eu". Unter dieser Domain wurden Pressemitteilungen veröffentlicht, die die Klägerin betrafen. Dazu zählte eine am 14. Oktober 2013 abrufbare Meldung mit der Überschrift "F.    Unternehmensgruppe - Drohen den Anlegern der F.    Fonds Verluste?", in der die Geschäfte der Klägerin mit denjenigen der S. -Gruppe verglichen wurden.

3

Die Klägerin ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 18. Oktober 2013 wegen unberechtigter Namensanmaßung und Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts abmahnen. Die Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die sie später wegen arglistiger Täuschung anfocht. Die Klägerin hatte zuvor eine Beschlussverfügung erwirkt, die sie der Beklagten zustellen ließ. Nachfolgend forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben zur Abgabe der Abschlusserklärung auf.

4

Die Klägerin hat die Klage in erster Linie auf eine Verletzung ihres Namens- und Unternehmerpersönlichkeitsrechts, hilfsweise in der Berufungsinstanz auch auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche gestützt. Das Verhalten der Beklagten sei wegen eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot nach der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie wegen irreführender und herabsetzender Werbung wettbewerbswidrig.

5

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und/oder noch entstehen wird, dass die Beklagte die Bezeichnung "f.    -schaden" insbesondere innerhalb der Topleveldomain f.    -schaden.de benutzt hat und diese auf die Domain f.    -schaden.eu weitergeleitet hat, um dort die aus der Anlage LHR 5 ersichtlichen Inhalte öffentlich zugänglich zu machen.

6

Die Klägerin hat die Beklagte ferner auf Auskunft sowie auf Zahlung von 1.531,90 € nebst Zinsen für das Abschlussschreiben in Anspruch genommen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt am Main, WRP 2016, 108). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter, soweit sie auf Lauterkeitsrecht und allgemeines Deliktsrecht gestützt sind.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche für nicht gegeben erachtet und zur Begründung ausgeführt:

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Auf das Namensrecht gestützte Ansprüche stünden der Klägerin mangels unbefugten Namensgebrauchs nicht zu. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche seien ausgeschlossen, weil zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestünde. Die Klage sei auch nicht wegen Kreditgefährdung (§ 824 Abs. 1 BGB) begründet, weil die beanstandete Domainbezeichnung keine unrichtige Tatsachenbehauptung enthalte. Das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB sei ebenfalls nicht verletzt. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei mit Blick auf die Meinungsfreiheit der Beklagten gerechtfertigt.

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II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat ihre Revision wirksam auf die Abweisung der lauterkeitsrechtlichen und allgemeinen deliktsrechtlichen Ansprüche beschränkt (dazu II 1). Die auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche gestützte Klage ist mangels Bestehens eines Wettbewerbsverhältnisses unbegründet (dazu II 2). Ansprüche wegen Kreditgefährdung (§ 824 BGB; dazu II 3) oder Verstoßes gegen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG; dazu II 4) bestehen ebenfalls nicht.

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1. Die Klägerin hat ihre Revision auf die Abweisung der Klage mit den lauterkeitsrechtlichen und allgemeinen deliktsrechtlichen Ansprüchen beschränkt. Ansprüche wegen Verletzung ihres Namensrechts verfolgt sie in der Revisionsinstanz nicht mehr. Das ergibt sich aus einer Auslegung der Revisionsbegründung der Klägerin und entspricht den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem Senat.

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Eine Beschränkung der Revisionseinlegung ist - ebenso wie die Beschränkung der Revisionszulassung - möglich, wenn sie sich nicht auf eine bestimmte Rechtsfrage, sondern auf einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs bezieht, der gegebenenfalls einem Teilurteil (§ 301 ZPO), einem Grundurteil (§ 304 ZPO) oder einem sonstigen Zwischenurteil (§ 303 ZPO) zugänglich wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, GRUR 2015, 1214 Rn. 16 = WRP 2015, 1477 - Goldbären; Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 86/13, BGHZ 209, 302 Rn. 7 - Himalaya Salz, jeweils mwN; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 551 Rn. 6).

13

Dies ist vorliegend mit Blick auf die von der Revision ausgenommenen namensrechtlichen Ansprüche der Fall, da sie gegenüber den geltend gemachten lauterkeits- und deliktsrechtlichen Ansprüchen eigene Streitgegenstände darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III; Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 14 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de).

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2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, lauterkeitsrechtliche Ansprüche seien nicht begründet, weil die Klägerin nicht Mitbewerberin der Beklagten im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sei.

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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Parteien bestehe kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Parteien böten keine gleichartigen Leistungen an. Der unter der beanstandeten Domain abrufbare Artikel erzeuge auch keine unmittelbare Wechselbeziehung zwischen den Vorteilen der Beklagten und Nachteilen der Klägerin im Sinne einer Förderung des eigenen und der Beeinträchtigung des fremden Wettbewerbs. Die Beklagte verwende die Domain, um mit der unter ihr geschalteten Werbung neue Mandanten zu akquirieren. Bei den in Betracht kommenden Mandanten handele es sich um potentiell geschädigte Anleger. Dieser Personenkreis zähle zwar zu den früheren Kunden der Klägerin. Seine Mitglieder würden aber im Hinblick auf die erlittene oder vermeintliche Schädigung durch die getätigte Anlage regelmäßig nicht zu einer erneuten Anlage bei der Klägerin bereit sein. Wenn auch nicht auszuschließen sei, dass hierdurch die Absatzinteressen der Klägerin beeinträchtigt würden, weil die Veröffentlichung auch andere Anlageinteressenten erreichen könne, so reiche eine solche Beeinträchtigung nicht aus, wenn es - wie im Streitfall - an jeglichem Konkurrenzmoment fehle. Es handele sich nicht um einen Fall des Substitutionswettbewerbs, bei dem eine Ware oder Dienstleistung als Ersatz für ein anderes Produkt eingesetzt werde, um Kunden auf das eigene Angebot umzuleiten. Die Beeinträchtigung der Absatzchancen der Klägerin sei lediglich ein Reflex des Marktverhaltens der Beklagten, die nicht Anlageprodukte, sondern anwaltliche Dienstleistungen anbiete. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

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b) Die Eigenschaft als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfordert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Das ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 241/03, BGHZ 168, 314 Rn. 14 - Kontaktanzeigen; Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 = WRP 2012, 201 Rn. 17 - Sportwetten im Internet II). Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 158/82, BGHZ 93, 96, 97 f. - DIMPLE, mwN; Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 = WRP 2014, 1307 Rn. 32 - nickelfrei; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal). Nach der Rechtsprechung des Senats ist daher ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; GRUR 2015, 1129 Rn. 19 - Hotelbewertungsportal). Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft. Eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12, GRUR 2014, 573 Rn. 20 f. = WRP 2014, 552 - Werbung für Fremdprodukte; BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei).

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c) Danach hat das Berufungsgericht das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu Recht verneint.

18

Die Klägerin bietet Anlageprodukte in Form geschlossener Immobilienfonds an. Die geschäftlichen Bemühungen der Beklagten sind darauf gerichtet, anwaltliche Beratungsmandate von Kunden zu akquirieren, die Produkte der Klägerin erworben haben. Dies sind nicht nur - wie das Berufungsgericht meint - frühere Kunden der Klägerin, die im Hinblick auf die erlittene oder vermeintliche Schädigung durch die getätigte Anlage nicht erneut bei der Klägerin Geld anzulegen bereit sind. Vielmehr kommt in Betracht, dass Kunden, die derzeit Anlagen der Klägerin halten, sich durch die Werbung der Beklagten veranlasst sehen, die geschäftliche Beziehung zur Klägerin zu beenden. Gleichermaßen können potentielle Neukunden abgeschreckt werden, wenn die Beklagte in ihrer Werbung die Klägerin mit Kapitalverlusten in Verbindung bringt.

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Daraus ergibt sich jedoch kein Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb der Parteien. Die von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen sind vollständig ungleichartig. Das Berufungsgericht verweist zu Recht darauf, dass das Angebot der Klägerin - Anlageprodukte - nicht durch das Angebot der Beklagten - anwaltliche Beratung - ersetzbar ist, es sich mithin nicht um Substitutionswettbewerb handelt. Eine das Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG begründende Wechselwirkung der von der beanstandeten Handlung ausgelösten Vor- und Nachteile besteht nur, wenn die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 239; Keller in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 2 Rn. 133; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 2 Rn. 109a f.). Der wettbewerbliche Bezug zwischen dem Betrieb eines Hotelbewertungsportals, das mit einem Online-Reisebüro verbunden ist, und dem Betrieb eines Hotels, das auf dem Bewertungsportal negativ bewertet worden ist, liegt im Absatz von Hotelbuchungen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 - Hotelbewertungsportal). Der wettbewerbliche Bezug zwischen dem Angebot angeblich nickelfreier Edelstahlketten und der Vermarktung eines Patents zur Herstellung von nickelfreiem Edelstahl als Werkstoff für Schmuck besteht in der nickelfreien Beschaffenheit des Endprodukts (vgl. BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 35 - nickelfrei). Im Falle eines werbefinanzierten Fernsehsenders und eines Unternehmens, das ein Gerät mit Werbeblocker-Funktion vertreibt, wird der wettbewerbliche Bezug zwischen den verschiedenartigen Waren und Dienstleistungen durch deren Einwirkung auf die Wahrnehmbarkeit der Werbesendungen hergestellt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 879 = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker).

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Im Streitfall besteht zwischen den von den Parteien angebotenen Waren und Dienstleistungen kein wettbewerblicher Bezug. Allein der Umstand, dass die anwaltliche Beratung der Beklagten sich negativ auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin auszuwirken vermag, verleiht dem Dienstleistungsangebot der Beklagten nicht den Charakter eines Wettbewerbsverhaltens (vgl. Büscher, GRUR 2016, 313, 314 f.). Andernfalls wäre eine ungebührliche Ausweitung der wettbewerbsrechtlichen Anspruchsberechtigung von Unternehmen gegenüber Rechtsanwälten zu befürchten, weil das Unternehmen stets als Wettbewerber des Rechtsanwalts anzusehen wäre, wenn sich seine anwaltliche Tätigkeit - etwa durch die Beratung oder Prozessführung für einen Kunden - sich für das Unternehmen geschäftlich nachteilig auswirken kann. Auch würde der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geregelten Anspruchsberechtigung im Bereich des Mitbewerberschutzes (§ 4 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 UWG) ihre eigenständige Bedeutung genommen, weil aus der beeinträchtigenden Wirkung der beanstandeten Handlung nicht nur die Unlauterkeit im Sinne der mitbewerberschützenden Tatbestände, sondern zugleich die Mitbewerbereigenschaft im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG folgte (vgl. Schmitt-Gaedke, WRP 2016, 111, 112).

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Am erforderlichen wettbewerblichen Bezug fehlt es daher nicht nur regelmäßig im Verhältnis zwischen Kapitalanlageunternehmen und auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwälten (aA LG Hamburg, GWR 2009, 254 und LG München, MMR 2007, 125), sondern auch zwischen Vertriebsunternehmen für Computerspiele und Rechtsanwälten, die wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnte Personen vertreten (aA OLG Hamburg, Beschlüsse vom 18. Juli 2014 und 8. September 2014 - 5 U 99/13).

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Vorliegend reicht danach die Beeinträchtigung der geschäftlichen Betätigung der Klägerin durch die anwaltliche Dienstleistung der Beklagten zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus.

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3. Ansprüche wegen Kreditgefährdung (§ 824 BGB) bestehen ebenfalls nicht.

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a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen der Kreditgefährdung (§ 824 Abs. 1 BGB) seien nicht erfüllt, weil die beanstandete Domainbezeichnung keine unrichtige Tatsachenbehauptung enthalte. Diese Beurteilung ist rechtsfehlerfrei.

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b) Nach § 824 Abs. 1 BGB hat derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Die Vorschrift setzt danach voraus, dass unwahre Tatsachen und nicht bloß Werturteile mitgeteilt werden. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 62; Urteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10, AfP 2011, 259 Rn. 9; Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, GRUR 2015, 289 Rn. 7 - Hochleistungsmagneten).

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c) Das Berufungsgericht hat zu Recht und von der Revision unbeanstandet angenommen, dass die Domainbezeichnung "f.    -schaden" keine unwahre Tatsachenbehauptung enthalte.

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aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 824 BGB allein auf die Domainbezeichnung und nicht auch auf den Inhalt des Internetauftritts abgestellt. Der Klageantrag ist ausschließlich gegen die Domainbezeichnung gerichtet.

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(1) Die Auslegung des Klageantrags als Prozesserklärung unterliegt in vollem Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178 = WRP 2001, 1182 - Jubiläumsschnäppchen). Der Klageantrag ist unter Heranziehung der Klagebegründung auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - I ZR 157/09, GRUR 2011, 1153 Rn. 38 = WRP 2011, 1593 - Creation Lamis). Bei der Auslegung eines Klageantrags ist nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, MDR 2015, 329 Rn. 9; Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 40 = WRP 2016, 454 - Smartphone-Werbung).

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(2) Mit dem Klageantrag begehrt die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, weil diese

"die Bezeichnung "f.    -schaden" insbesondere innerhalb der Topleveldomain f.    -schaden.de benutzt hat und diese auf die Domain f.    schaden.eu weitergeleitet hat, um dort die aus der Anlage LHR 5 ersichtlichen Inhalte öffentlich zugänglich zu machen".

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Nach dem Inhalt der Klagebegründung, die auf die rechtliche Begründung des Antrags im vorangegangenen Verfügungsverfahren verweist, hat die Klägerin die Bezeichnung der Domain als Verletzung ihres Namensrechts und wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 2 Abs. 1 GG) angegriffen. Die Begründung des deliktischen Anspruchs stellt auf die Bestandteile der Bezeichnung "f.    " und "schaden" ab, die vom Verkehr dahingehend verstanden würden, die geschäftlichen Aktivitäten der Klägerin hätten bereits Schäden verursacht. Beides sei nicht der Fall und werde auf der streitgegenständlichen Internetpräsenz auch nicht behauptet. Die Berichterstattung auf der Internetseite erschöpfe sich in bloßen Spekulationen. Für die Klägerin habe es vor dem Hintergrund des Betrugsskandals um die S. -Gruppe schwerwiegende Folgen, mit einem Schaden in Verbindung gebracht zu werden. Mit ihrer Begründung fährt die Klägerin fort:

Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Anlage [LHR 5] und dort insbesondere innerhalb des folgenden Passus einen Zusammenhang zwischen der Unternehmensgruppe "S. " herstellt und damit den Eindruck verstärkt, dass auch bei der Antragstellerin ein "Betrugssystem" bzw. ein "Schneeballsystem" vorliege, welche diesen "Schaden" verursacht habe bzw. verursachen könne:

Die F.    Gruppe besteht aus 13 geschlossenen Immobilienfonds, in die rund 14.000 Anleger rund 700 Mio. Euro investiert haben. Das erklärte Geschäftsmodell der F.    Gruppe ähnelt dem Geschäftsmodell der S. Gruppe, deren Gründer und Initiatoren sich mittlerweile in Untersuchungshaft befinden: Dringender Tatverdacht des Betreibens eines großangelegten Betrugssystems in Form eines sogenannten "Schneeballsystems"!

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In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ebenfalls geltend gemacht, die Verknüpfung der Bestandteile "f.    " und "schaden" stelle eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und eine unlautere Handlung dar. Die Bestandteile der Domainbezeichnung zielten darauf ab, einen Blickfang sowie eine geistige Verknüpfung bei den potentiellen Mandanten zu schaffen. Die Klägerin werde mit den größten betrügerischen Schadensfällen am grauen Kapitalmarkt der letzten Jahrzehnte in Verbindung gebracht, ohne dass für die in den Raum gestellten Verdachtsmomente irgendwelche Anhaltspunkte existierten.

32

Danach ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Klageantrags nicht zu beanstanden, dieser sei auf Schäden durch die Bezeichnung "f.    -schaden" gerichtet und die Bezugnahme auf die Anlage stelle lediglich klar, in welchem Kontext die angebliche Rechtsverletzung begangen worden sei, ohne sie selbst zum Gegenstand der schadensstiftenden Handlung zu machen. Die Klägerin hat gerade nicht die auf der Internetseite der Beklagten enthaltenen inhaltlichen Angaben als schadensverursachende Handlung angegriffen, sondern nur die Domainbezeichnung als rechtsverletzend beanstandet. Die Bezugnahme auf inhaltliche Angaben in der Klagebegründung, wonach es "erschwerend hinzukomme", dass im Internetauftritt auf die "S. Gruppe" Bezug genommen werde, findet in der Antragsfassung keinen Ausdruck, nach der allein die Benutzung der Domainbezeichnung, nicht aber der unter dieser Domain erreichbare Inhalt als schadensverursachende Handlungen beanstandet sind. Der Angabe "um dort die aus der Anlage LHR 5 ersichtlichen Inhalte öffentlich zugänglich zu machen" kommt nur die Bedeutung zu, die Umstände der Verletzungshandlung (den Inhalt der Internetseite, der unter der rechtsverletzend bezeichneten Domain abrufbar ist) zu beschreiben, ohne dass sich diese auf die Reichweite der begehrten Schadensersatzfeststellung auswirkten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - I ZR 145/14, GRUR 2015, 1019 Rn. 12 = WRP 2015, 1102 - Mobiler Buchhaltungsservice; Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 250/12, GRUR 2016, 406 Rn. 35 = WRP 2016, 331 - Piadina-Rückruf).

33

bb) Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass der Name "f.    -schaden" nicht die Tatsachenbehauptung beinhaltet, Kunden der Klägerin seien Schäden entstanden. Sie weckt allenfalls Assoziationen, dass auf der Internetseite Informationen über Schäden zu finden sein könnten, die F.    -Kunden erlitten haben oder erleiden können. Mit Blick auf die auf der Internetseite angezeigten Informationen über kritische Berichte der Stiftung Warentest und der Zeitung "Wirtschaftswoche" handelt es sich insoweit allenfalls um eine zutreffende Tatsachenbehauptung, weil die Internetseite der Beklagten gerade diesem Zweck dient. Anderweitige unrichtige Aussagen hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

34

4. Ansprüche wegen Verstoßes gegen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) sind gleichfalls nicht gegeben.

35

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB sei nicht verletzt. Zwar lasse die Domainbezeichnung die Klägerin in einem schlechten Licht erscheinen, weil sie eine Verbindung zwischen dem Unternehmen der Klägerin und möglichen oder tatsächlichen Schäden herstelle. Die Abwägung der betroffenen Grundrechte der Parteien ergebe jedoch, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin mit Blick auf die Meinungsfreiheit der Beklagten gerechtfertigt sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

36

b) Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten sozialen Geltungsanspruch von Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsunternehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1986 - VI ZR 102/85, BGHZ 98, 94, 97; Urteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, GRUR 1994, 394, 395 = WRP 1994, 306; Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9; BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 12 - Hochleistungsmagneten). Ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist, muss wegen seiner Eigenart als ein Rahmenrecht durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des betroffenen Unternehmens die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, GRUR 2014, 802 Rn. 8; Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, GRUR 2015, 92 Rn. 19).

37

c) Danach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Domainbezeichnung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzt.

38

aa) Die Verwendung der beanstandeten Begriffe "f.    " und "schaden" ist allerdings geeignet, das unternehmerische Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, weil der Name der Klägerin mit möglichen oder tatsächlichen Schäden in Zusammenhang gebracht wird und die Klägerin hierdurch in einem negativen Licht erscheint.

39

bb) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist jedoch nach Abwägung der betroffenen grundrechtlichen Belange nicht rechtswidrig.

40

(1) Die abträgliche Angabe der Beklagten, die Klägerin stehe mit möglichen oder tatsächlichen Schäden in Zusammenhang, steht als Werturteil unter dem Schutz des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG.

41

Werturteile sind durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet. Tatsachen sind demgegenüber Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Die Einstufung einer Äußerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - I ZR 247/85, GRUR 1988, 402, 403 = WRP 1988, 358 - Mit Verlogenheit zum Geld; Urteil vom 27. Juni 2002 - I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 438 = WRP 2003, 384 - Feldenkrais; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 82/07, GRUR 2009, 1186 Rn. 15 = WRP 2009, 1505 - Mecklenburger Obstbrände mwN). Ob der Tatrichter unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Aussagegehalt einer beanstandeten Äußerung zutreffend erfasst und rechtlich einwandfrei zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteilen unterschieden hat, unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung (BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21; BGH, GRUR 2009, 1186 Rn. 15 - Mecklenburger Obstbrände; BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 24 = WRP 2016, 843 - Im Immobiliensumpf).

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Aufgrund der Unbestimmtheit und Pauschalität der in der Domainbezeichnung liegenden Aussage über mögliche oder tatsächliche Schäden, die mit der Klägerin in Verbindung zu bringen sind, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil.

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Um eine nicht dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterstehende Schmähkritik, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 18 - Hochleistungsmagneten; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 46 ff. - Im Immobiliensumpf), handelt es sich im Streitfall nicht. Der beanstandete Domainname dient nicht vorrangig der Diffamierung der Klägerin, sondern weist in Gestalt des mit Kapitalanlagen verbundenen Schadensrisikos einen noch hinreichenden sachlichen Bezug zur Tätigkeit der Klägerin auf.

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(2) Die Abwägung der betroffenen Grundrechte ergibt, dass der Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin nicht rechtswidrig ist.

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Die - auch kritische - Auseinandersetzung eines im Kapitalanlagerecht tätigen Rechtsanwalts mit Anlageprodukten zum Zwecke der Mandantengewinnung ist Ausdruck seiner Meinungsäußerungs- und Berufsfreiheit (Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG). Das Persönlichkeitsrecht und die Berufsfreiheit der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG; Art. 12 Abs. 1 GG) werden durch die angegriffene Domainbezeichnung nicht in einem solchen Maße beeinträchtigt, dass die Rechte der Beklagten zurücktreten müssten. In die Abwägung einzubeziehen ist der Umstand, dass die Beklagte zwar im Interesse der Mandantenakquisition handelt, zugleich jedoch ein Informationsinteresse betroffener Verbraucher an der Aufklärung über etwaige Risiken im Zusammenhang mit Kapitalanlagen besteht (vgl. BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 23 - Hochleistungsmagneten). Die beanstandete Domain-Bezeichnung ist geeignet, die Aufmerksamkeit betroffener Anleger auf für sie potentiell wirtschaftlich relevante Informationen zu lenken und so zur Transparenz auf dem betroffenen Marktsegment beizutragen.

46

III. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Büscher     

      

Koch     

      

Löffler

      

Schwonke     

      

Feddersen