Entscheidungsdatum: 27.04.2011
1. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob bereits das Fotografieren einen speziellen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines SEK-Beamten darstellt.
2. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.