...Mai 2006 - V ZR 139/05, NJW-RR 2006, 1160 Rn. 13). 8 b) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht ferner davon aus, dass der Unterlassungsanspruch der Kläger nicht verwirkt ist. 9 aa) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht...