...Der Umstand, dass Publikumspersonengesellschaftsverträge objektiv auszulegen sind, ändert nichts an der Tatsache, dass es sich um eine vertragliche Bestimmung in einem Einzelfall handelt, deren Auslegung als solche nicht im Interesse der Allgemeinheit liegt und deshalb keine grundsätzliche Bedeutung hat. 3 II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 4 1....