Entscheidungsdatum: 14.03.2018
Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein Hausgrundstück als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten.
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Juni 2016 unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsbegehrens der Kläger in Höhe von jeweils 7.041,63 € nebst Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu 2 in Höhe von 61,88 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kläger nach dem Tod ihres Vaters. Der Erblasser war mit der Beklagten in zweiter Ehe im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Die Kläger sind seine beiden Söhne aus erster Ehe.
Der Vater des Erblassers hatte sich verpflichtet, dem Erblasser eine Teilfläche eines Grundstücks zu übereignen. Auf dieser Teilfläche wurde ein Einfamilienhaus errichtet, zu dessen Finanzierung der Erblasser und die Beklagte ein Bankdarlehen in Höhe von 250.000 DM aufnahmen. Als Kreditsicherheit wurde 1996 am noch ungeteilten Grundstück des Vaters eine Grundschuld bestellt. Mit Übergabevertrag vom 12. Februar 1997 wurde die Löschung der Grundschuld veranlasst, soweit sie auf dem Restgrundstück lastete; außerdem übertrug der Erblasser einen Miteigentumsanteil von 1/2 an dem ihm überlassenen Grundbesitz als im Vertrag so bezeichnete "ehebedingte Zuwendung" auf die Beklagte. Der Eigentumswechsel wurde im Grundbuch vollzogen, nachdem die Ehegatten in das fertiggestellte Haus eingezogen waren.
Durch gemeinschaftliches Testament vom 6. August 2008 setzten sich der Erblasser und die Beklagte gegenseitig als Alleinerben ein. Am 6. Dezember 2009 verstarb der Erblasser. Der zum Zweck des Hausbaus aufgenommene und zwischenzeitlich umgeschuldete Bankkredit valutierte zu diesem Zeitpunkt noch in Höhe von 108.122,30 €. Die Tilgungsleistungen in Gesamthöhe von 19.699,70 € und Zinszahlungen von 112.666,12 € waren von einem Konto des Erblassers erfolgt.
Die Kläger, die sowohl die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück als auch die Hälfte der geleisteten Darlehensraten als Schenkungen ansehen, haben gegen die Beklagte als Erbin unter anderem Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht. Das Landgericht hat ihrer Klage, soweit sie die Pflichtteilsergänzungsansprüche betraf, in Höhe von jeweils 17.733,08 € stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil überwiegend aufrechterhalten, dabei aber das Verlangen nach Pflichtteilsergänzung insoweit zurückgewiesen, als es auf dem gesonderten Ansatz der Finanzierungsleistungen beruhte. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger.
Die Revision ist teilweise begründet.
I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - angenommen, bei der Übertragung des hälftigen Miteigentums an dem Hausgrundstück durch den Erblasser auf die Beklagte im Jahr 1997 handele es sich um eine Schenkung. Weder sei die Übertragung des Miteigentumsanteils hier der Erfüllung eines Anspruchs der Beklagten gegenüber dem Erblasser auf Alterssicherung geschuldet gewesen noch habe sie der nachträglichen Vergütung langjähriger Dienste gedient. Demgegenüber dürften die (hälftigen) Zahlungen des Erblassers zur Finanzierung des Eigenheims für die Berechnung des Ergänzungspflichtteils nicht herangezogen werden. Dies ergebe sich aus dem Zweck des § 2325 BGB, der sicherstellen solle, dass das Pflichtteilsrecht durch Schenkungen nicht verringert werde, der eine Besserstellung des Pflichtteilsberechtigten aber nicht erreichen wolle. Daher sei nicht der Finanzbeitrag des Erblassers, sondern - allein - die von ihm auf die Ehefrau übergegangene Eigentumshälfte bedeutsam. Der Finanzierungsbeitrag, dessen Wert sich im übertragenen Miteigentumsanteil verkörpere, sei keine zusätzliche, eigenständige Schenkung.
Schließlich entspreche es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei der Begleichung von Darlehensverbindlichkeiten nur der Tilgungs-, nicht der Zinsanteil eine Zuwendung zur Vermögensbildung sei. Bei "nicht verbrauchbaren Sachen", zu denen Grundstücke zählten, sei entsprechend dem Regelfall des § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich auf den Erbfallwert abzustellen. Dessen Höhe werde vom Stand der Belastung und dieser wiederum vom Ausmaß der Darlehenstilgung bestimmt. So sei es auch hier, so dass die Tilgungsleistungen pflichtteilsrechtlich bereits berücksichtigt seien.
Zudem sei seitens der Kläger nicht vorgebracht worden, der Erblasser habe der Beklagten das Freiwerden von der Verpflichtung gegenüber dem Darlehensgeber ausdrücklich geschenkt bzw. ihr die ihm gegenüber bestehende Ausgleichsschuld aus § 426 BGB ausdrücklich erlassen. Dabei wäre es bei diesem Befund folgerichtig gewesen, etwaige Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte beim ordentlichen, nicht beim Ergänzungspflichtteil zu erwägen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den Klägern aufgrund der erbrachten Tilgungsleistungen auf das Hausdarlehen keinen weiteren Anspruch zuerkannt, der über den als Pflichtteilsergänzung bereits ausgeurteilten Betrag hinausgeht. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung zur Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs den hälftigen Betrag der erbrachten Tilgungsleistungen bereits als Schenkung im Sinne von § 2325 BGB berücksichtigt.
Das Berufungsgericht hat den Ergänzungspflichtteil "zum Hausgrundstück" mit jeweils 5.763,17 € für die beiden Kläger, denen eine Pflichtteilsquote von je 1/8 zukommt, beziffert. Dabei hat es, insoweit dem landgerichtlichen Urteil folgend, einen für die Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigenden Wert des hälftigen Miteigentumsanteils von 46.105,35 € zugrunde gelegt. Dieser Wert ergibt sich daraus, dass vom Erbfallwert des Hausgrundstücks von 200.333 € die zur Zeit des Erbfalles noch valutierende Grundschuld in Höhe von 108.122,30 € abgezogen wurde; der Gesamtwert des Grundstücks belief sich daher auf 92.210,70 €. Da das Hausgrundstück zur Zeit der Schenkung unstreitig einen höheren Wert hatte als beim Erbfall, war nach § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB der Erbfallwert in Ansatz zu bringen.
Der bei dieser Berechnung angesetzte Wert der beim Erbfall noch valutierenden Grundschuld ist jedoch durch die bis dahin erbrachten Tilgungsleistungen gemindert und der Grundstückswert daher in gleichem Umfang erhöht worden. Während die Grundschuld bei der Übereignung des Miteigentumsanteils noch in der im Grundbuch eingetragenen Höhe von 127.822,97 € valutierte, verringerte sich diese Belastung durch die Tilgungsleistungen von 19.699,70 € auf die genannten rund 108.122,30 € und der Wert des belasteten Grundstücks stieg entsprechend. Auf diesem Wege sind die Tilgungsleistungen daher bereits in den fiktiven Nachlasswert eingeflossen, der nach § 2325 Abs. 1 BGB für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zugrunde zu legen ist. Sie können dem Nachlass nicht ein zweites Mal als Schenkung hinzugerechnet werden.
2. Dagegen durfte das Berufungsgericht mit der gegebenen Begründung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der vom Konto des Erblassers geleisteten Zinszahlungen nicht ablehnen.
a) Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB setzen voraus, dass der Erblasser eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat, d.h. eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02, BGHZ 157, 178 unter II 1 [juris Rn. 13]). Dabei ist die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten einer Schenkung in diesem Sinne auch unabhängig von einer Einigung über ihre Unentgeltlichkeit gleichgestellt (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1991 - IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167 unter II 2 a [juris Rn. 14 ff.]). Eine ergänzungspflichtige Schenkung kann danach angenommen werden, wenn der ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabfluss beim Erblasser zu einer materiell-rechtlichen, dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögensmehrung des Empfängers geführt hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 aaO).
aa) Eine solche Bereicherung der Beklagten aus dem Vermögen des Erblassers durch die Zinszahlungen kommt hier in Betracht. Die Beklagte und der Erblasser hafteten für das gemeinsam aufgenommene Darlehen und damit auch für die Zinsen als Gesamtschuldner, §§ 421, 427 BGB. Mit den Zinszahlungen wurde daher auch eine Schuld der Beklagten erfüllt. Durch diese Verringerung ihrer Verbindlichkeiten wäre deren Vermögen gemehrt worden, falls die vom Konto des Erblassers erfolgten Zahlungen aus dessen Vermögen stammten und nicht durch Leistungen der Beklagten oder den Erwerb eines Anspruchs gegen diese ausgeglichen wurden.
Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, auch der Wert der Zinszahlungen zur Finanzierung des Eigenheims verkörpere sich im übertragenen Miteigentumsanteil und die Zahlungen seien deshalb keine zusätzliche, eigenständige Schenkung. Die Belastung der Beklagten durch die gesamtschuldnerische Zinsverbindlichkeit bestand unabhängig davon, welcher Gegenstand mit dem zugrunde liegenden Darlehen finanziert worden war. Die Übertragung des Miteigentumsanteils verringerte diese Vermögensbelastung daher nicht; ebenso wenig flossen die Finanzierungskosten in den Wert des Grundstücks ein. Erst die Zinszahlungen vom Konto des Erblassers führten zu einer Reduzierung der Verbindlichkeiten der Beklagten und damit zu einem möglichen weiteren Vermögenszuwachs neben dem Wert des ihr bereits übereigneten Miteigentumsanteils.
Anders als die Revisionserwiderung meint, ist es dabei für die Annahme einer Schenkung ohne Belang, dass der Erblasser die Erbringung der monatlichen Annuitäten aus dem Darlehensvertrag schuldete und damit nicht freiwillig übernahm. Denn diese vertragliche Verpflichtung betraf allein das Außenverhältnis des Erblassers zu den Kreditgebern, nicht aber das hier maßgebliche Innenverhältnis zwischen den Ehegatten.
bb) Die Revisionserwiderung weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass der Pflichtteilsberechtigte einen Teilhabeanspruch nur insoweit hat, als der Beschenkte "aus dem Vermögen des Schenkers heraus" bereichert ist, die Bereicherung des Beschenkten also auf einer entsprechenden Entreicherung des Schenkers beruht (Senatsurteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 26). Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren zugunsten der Kläger zu unterstellen, dass die Zahlungen vom Konto des Erblassers auch aus dessen Vermögen stammten. Dann erfüllte der Erblasser mit diesen Zahlungen auch seine eigene Zinsverbindlichkeit. Als Gesamtschuldner hätte er dafür aber nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte in hälftiger Höhe erlangt. Falls jedoch zwischen dem Erblasser und der Beklagten eine abweichende Übereinkunft bestand, dass er für die von ihm erbrachten Zahlungen auf die gemeinsame Gesamtschuld keinen Ausgleich von ihr erhalten werde, war der Erblasser im Umfang dieses verlorenen Ausgleichsanspruchs entreichert und die Beklagte entsprechend bereichert.
cc) Für die Frage einer Bereicherung der Beklagten aus dem Vermögen des Erblassers ist daher maßgeblich, ob die Eheleute etwas anderes als den regelmäßigen Ausgleich unter Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB für die nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt vom Erblasser erbrachten Zahlungen bestimmt haben.
Der gesetzliche Gesamtschuldnerausgleich wird durch die Ehe des Erblassers mit der Beklagten, insbesondere durch die güterrechtlichen Vorschriften der Zugewinngemeinschaft nicht verdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14, FamRZ 2015, 1272 Rn. 15; Urteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09, FamRZ 2011, 25 Rn. 16). Gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGH, Urteile vom 6. Oktober 2010 aaO Rn. 17; vom 17. Mai 1983 - IX ZR 14/82, BGHZ 87, 265 unter I 2 a [juris Rn. 12]; jeweils m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedarf es daher keines ausdrücklichen Schulderlasses durch den leistenden Gesamtschuldner, um eine Ausgleichsforderung aus § 426 Abs. 1 BGB auszuschließen.
Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Gesamtschuldner an den Belastungen vielmehr von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90, FamRZ 1993, 676 unter B I 1 a [juris Rn. 26]; so auch BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09, BGHZ 188, 282 Rn. 53). Ob dies hier der Fall war, lässt sich derzeit nicht beurteilen. Das Berufungsgericht hat bisher keine Feststellungen zum Innenverhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten getroffen, soweit es die Zahlungen auf die gemeinsame Zinsschuld betraf.
b) Bei der Prüfung der Frage, ob eine unbenannte Zuwendung unter § 2325 BGB fällt, kommt es weiter darauf an, ob es sich um einen unentgeltlichen Vorgang handelt. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten in der Regel als objektiv unentgeltlich anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1991 - IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167 unter II 2 [juris Rn. 14]). Der Erwerb eines zugewendeten Gegenstandes (auf den kein Rechtsanspruch besteht) ist unentgeltlich, wenn er von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers nicht rechtlich abhängig ist. Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks in Betracht (aaO unter II 2 a [juris Rn. 15]). So ist eine unbenannte oder sogar ausdrücklich zur Alterssicherung bestimmte Zuwendung unter Ehegatten entgeltlich, wenn sie sich im Rahmen einer nach konkreten Verhältnissen angemessenen Alterssicherung hält (vgl. aaO [juris Rn. 20]). Dementsprechend kann auch eine ehebedingte Zuwendung, durch die langjährige Dienste nachträglich vergütet werden, die ein Ehegatte dem anderen vor und nach der Eheschließung geleistet hat, im Rahmen des objektiv Angemessenen als entgeltlich anzusehen sein (aaO).
Nachdem die Beklagte, die insoweit eine sekundäre Darlegungslast zur Entgeltlichkeit der Zuwendung trifft (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94, NJW-RR 1996, 705 unter 2 b bb [juris Rn. 20]), vorgetragen hat, die Zahlungen auf das Darlehen hätten der Sicherung der gemeinschaftlichen Ehewohnung gedient, ist zu prüfen, ob die Leistung etwa unterhaltsrechtlich geschuldet war oder ob ihr eine durch sie ganz oder teilweise vergütete, konkrete Gegenleistung gegenübersteht oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1991 - IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167 unter II 3 [juris Rn. 27]). Dazu fehlt es hinsichtlich der Zinszahlungen, die nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt aus dem Vermögen des Erblassers geleistet wurden, an Feststellungen. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - bisher nicht geprüft, ob die Zinszahlungen unterhaltsrechtlich geschuldet waren.
Das Berufungsgericht wird sich daher gegebenenfalls auch damit zu befassen haben, ob die Zinsleistungen - anstelle von Mietzahlungen - ein gemäß §§ 1360, 1360a BGB geschuldeter Beitrag zu den gemeinsamen Wohnkosten gewesen sein könnten (vgl. dazu MünchKomm-BGB/Weber-Monecke, 7. Aufl. § 1360a BGB Rn. 4; Staudinger/Voppel (2012), § 1360a BGB Rn. 7; Kleffmann in Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxishandbuch Familienrecht Teil H Rn. 9 (Stand: Dezember 2014); Bömelburg in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 3 Rn. 27).
III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit die Klage hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsbegehrens der Kläger in Höhe von jeweils 7.041,63 € nebst Zinsen und der Nebenforderung des Klägers zu 2 in Höhe von 61,88 € abgewiesen worden ist. Dieser Betrag entspricht einer Pflichtteilsquote von je 1/8 aus 56.333,06 €, d.h. der Hälfte der Zinszahlungen von insgesamt 112.666,12 €. Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht, das die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen haben wird, zurückzuverweisen.
Mayen |
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Dr. Bußmann |
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