...., weil in diesem Fall der Nießbrauch nicht, wie in § 16 Abs. 4 BewG a.F. (§ 14 Abs. 3 BewG) vorgesehen, zugleich für alle Berechtigten beim Tode eines von ihnen endet, sondern der Nießbrauch jedes Berechtigten getrennt bei dessen Ableben endet. 10 Durch die Vorschrift sollte gesetzlich geregelt werden, wie die Wertberechnung der Verpflichtung in einem Fall zu erfolgen hat, in dem mehrere Berechtigte...