...2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) weniger zum Tragen komme als das ungleich stärker betroffene Ziel der Wahrung der Verbraucherinteressen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG). 5 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Wettbewerbsvorteil der Beigeladenen "normativ betrachtet äußerst gering" sei (UA S. 22), ist erkennbar nicht im Sinne einer sich aus dem Gesetz ergebenden Gewichtungsvorgabe gemeint, deren Bestehen oder Nichtbestehen...