...Das gilt auch, wenn der Unterhaltsschuldner die rechtsvernichtende Einwendung im Sinne des § 767 ZPO vorträgt, der Unterhaltstitel erstrecke sich von vornherein nur auf den Trennungsunterhalt und nicht auf den nachehelichen Unterhalt (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 575/80 - FamRZ 1981, 242, 244)....