Entscheidungsdatum: 24.03.2010
Hat das in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstreckende (hier: türkische) Urteil nur den Trennungsunterhalt geregelt, ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Rechtskraft der Ehescheidung als Einwendung im Sinne von § 767 ZPO zu berücksichtigen und die Vollstreckbarkeit auf die Zeit bis zur deren Eintritt zu beschränken (im Anschluss an BGH, 25. Februar 2009, XII ZB 224/06, BGHZ 180, 88) .
1. Dem Antragsgegner wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. von P. beigeordnet.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Oktober 2007 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Vorsitzenden Richters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 10. September 2007 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Unterhaltsausspruch in dem Urteil des Familiengerichts Karsiyaka vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Berichtigungsvermerks vom 5. Oktober 2005 (Geschäftszeichen 2003/48; Urteilsnummer 2004/46) ist mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen, soweit der Antragsgegner zu einem monatlichen Vorsorgeunterhalt in Höhe von 500 Mio. TL (500 YTL) als Trennungsunterhalt für die Zeit vom 8. Juli 2003 (Eingang der Klage vor dem türkischen Familiengericht) bis zum 23. Juli 2003 (rechtskräftige Ehescheidung) verurteilt worden ist.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert: 4.680 €
I.
Die Parteien streiten um die Vollstreckbarkeit eines Unterhaltsurteils des türkischen Familiengerichts Karsiyaka vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Oktober 2005.
Die Parteien hatten im April 2002 geheiratet und sich am 6. Mai 2003 endgültig getrennt. Aus ihrer Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Auf den am 12. Juni 2003 erhobenen Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde die Ehe am 23. Juli 2003 rechtskräftig geschieden (Amtsgericht Aachen 27 F 233/03). Zuvor hatte der Antragsgegner am 8. Juli 2003 in der Türkei einen weiteren Scheidungsantrag gestellt. Am 23. Oktober 2003 beantragte die Antragstellerin nachehelichen Ehegattenunterhalt (AG Aachen 27 F 410/03).
Am 27. Januar 2004 wies das türkische Familiengericht Karsiyaka den Scheidungsantrag des Antragsgegners mangels hinreichender Scheidungsvoraussetzungen als unbegründet zurück. Zugleich verurteilte es den Antragsgegner, an die Antragstellerin "ab Klagedatum Vorsorgeunterhalt in Höhe von 500.000.000,- Türkische Lira" zu zahlen. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2005 wurde das Urteil dahin berichtigt, dass die mit Wirkung vom Klagedatum zu entrichtende vorsorgliche Unterhaltszahlung in Höhe von 500.000.000 TL (500 YTL) eine "monatliche Unterhaltszahlung ist".
Mit Urteil vom 15. September 2004 wies das Amtsgericht Aachen die Klage der Antragstellerin auf nachehelichen Ehegattenunterhalt "wegen anderweitiger Rechtshängigkeit" als unbegründet ab. Dabei stützte es sich auf den vorliegenden türkischen Unterhaltstitel.
Auf Antrag der Antragstellerin hat der Vorsitzende Richter am Landgericht den türkischen Unterhaltstitel nebst Berichtigungsvermerk für vollstreckbar erklärt. Das Oberlandesgericht hat die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er weiterhin eine vollständige Abweisung des Vollstreckbarkeitsantrags begehrt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach Art. 13 des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1986 II S. 826; im Folgenden HUVÜ 73) i.V.m. § 15 Abs. 1 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I 2009, 3830; im Folgenden AVAG) und § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und führt zur Begrenzung der Vollstreckbarkeit auf die Zeit bis zur rechtskräftigen Ehescheidung.
1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Antrag nach den Vorschriften des HUVÜ 73 behandelt, das für die Bundesrepublik Deutschland zum 1. April 1987 in Kraft getreten ist und das auch für die Türkei gilt (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 9 Rdn. 226). Nach Art. 13 HUVÜ 73 richtet sich das Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung nach dem Recht des Vollstreckungsstaates, hier also nach dem deutschen Prozessrecht als lex fori. Zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen hat die Bundesrepublik Deutschland das AVAG erlassen, das nach seinem § 1 Abs. 1 Nr. 1 c auch für das HUVÜ 73 gilt.
Das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007 ist hingegen nicht anwendbar, weil es nach seinem Art. 60 erst am Tage des Monats in Kraft tritt, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch einen Mitgliedstaat folgt. Diese Voraussetzungen liegen noch nicht vor, da bislang lediglich die Vereinigten Staaten von Amerika das Übereinkommen ratifiziert haben. Nach Art. 56 findet das Übereinkommen nur auf solche Ersuchen Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten in den beteiligten Ländern eingegangen sind.
2. Im Ansatz zu Recht hat das Berufungsgericht die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen und die türkische Entscheidung für vollstreckbar erklärt, weil sie lediglich den Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt erfasst. Deswegen ist die Vollstreckbarkeit aber zugleich auf die Zeit bis zur rechtskräftigen Ehescheidung zu begrenzen.
Nach Art. 12 HUVÜ 73 darf eine ausländische Entscheidung im Rahmen der Vollstreckbarerklärung nicht auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden, sofern das Übereinkommen nicht etwas anderes bestimmt. Allerdings kann der Unterhaltspflichtige mit seiner Beschwerde nach § 12 Abs. 1 AVAG auch rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechtskraft des ausländischen Urteils unberührt bleibt und die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der ausländischen Entscheidung entstanden sind; ein Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots der révision au fond liegt dann nicht vor (Senatsbeschlüsse BGHZ 171, 310 = FamRZ 2007, 989 - Tz. 26 ff. und BGHZ 180, 88 = FamRZ 2009, 858 - Tz. 12 ff.). Das gilt auch, wenn der Unterhaltsschuldner die rechtsvernichtende Einwendung im Sinne des § 767 ZPO vorträgt, der Unterhaltstitel erstrecke sich von vornherein nur auf den Trennungsunterhalt und nicht auf den nachehelichen Unterhalt (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 575/80 - FamRZ 1981, 242, 244). Weil der Titel nach der Einwendung des Unterhaltsschuldners dann schon von Beginn an entsprechend begrenzt ist, bedarf es keiner nachträglichen Änderung der Verhältnisse, sondern die rechtskräftige Ehescheidung bringt den Titel zum Erlöschen (vgl. BGHZ 38, 259, 264 f. = WM 1963, 196). Um eine solche Einwendung handelt es sich hier.
Darüber hinaus darf eine in der ersten Instanz nach § 6 AVAG ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnete Vollstreckbarerklärung im Rechtsmittelverfahren nach § 11 (Beschwerde) und § 15 (Rechtsbeschwerde) AVAG lediglich auf Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 HUVÜ 73 überprüft werden. Solche Vollstreckungshindernisse hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage des eingeschränkten Inhalts der zu vollstreckenden Entscheidung im Ergebnis zu Recht verneint.
a) Einer Vollstreckbarkeit des türkischen Unterhaltstitels in Deutschland steht nicht nach Art. 5 Nr. 3 HUVÜ 73 entgegen, dass zwischen den Parteien ein denselben Gegenstand betreffendes Verfahren vor einem deutschen Gericht anhängig und als erstes eingeleitet worden war. Auch die Rechtskraft des deutschen Urteils über den nachehelichen Unterhalt steht der Vollstreckbarkeit nicht nach Art. 5 Nr. 4 HUVÜ 73 entgegen.
aa) Das deutsche Verfahren über einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist erst am 23. Oktober 2003 anhängig geworden, als der Scheidungsantrag des Antragsgegners mit dem Unterhaltsantrag der Antragstellerin vor dem türkischen Familiengericht bereits rechtshängig war. Rechtshängig ist das deutsche Unterhaltsverfahren nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe erst am 19. Februar 2004 geworden, als das türkische Familiengericht bereits über den dortigen Unterhaltsantrag entschieden hatte.
bb) Zudem betrifft der türkische Unterhaltstitel nicht denselben Streitgegenstand wie das deutsche Unterhaltsverfahren, was im Vollstreckbarkeitsverfahren zu berücksichtigen ist. Das deutsche Unterhaltsverfahren betraf ausweislich des vorliegenden Urteils vom 15. September 2004 ausdrücklich nur den nachehelichen Unterhalt für das erste Jahr ab Rechtskraft der Scheidung. Demgegenüber regelt das Urteil des türkischen Familiengerichts lediglich den Trennungsunterhalt bis zur rechtskräftigen Ehescheidung.
Die davon abweichende Rechtsauffassung des Amtsgerichts Aachen in dem Urteil vom 15. September 2004, wonach der türkische Unterhaltstitel auch den nachehelichen Unterhalt erfasst, geht an den festgestellten Tatsachen vorbei. Das türkische Familiengericht hatte den Scheidungsantrag des Antragsgegners mit Urteil vom 27. Januar 2004 wegen fehlender Scheidungsvoraussetzungen als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ging folglich nicht davon aus, dass in Deutschland bereits ein Scheidungsverfahren rechtshängig gewesen war und zu dem rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 23. Juli 2003 geführt hatte. Indem das türkische Familiengericht der Antragstellerin in Unkenntnis der in Deutschland ausgesprochenen Ehescheidung und nach Abweisung des in der Türkei gestellten Scheidungsantrags rückständigen und laufenden Unterhalt zugesprochen hat, hat es lediglich über Trennungsunterhalt entschieden.
Der türkische Unterhaltstitel wirkt auch nicht als solcher über den nachehelichen Unterhalt über die Rechtskraft der Ehescheidung fort. Das ergibt sich aus dem vom türkischen Familiengericht angewandten türkischen Unterhaltsrecht, das - ebenso wie das deutsche Recht (vgl. insoweit Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 575/80 - FamRZ 1981, 242, 243 f.; Senatsbeschluss vom 21. April 1999 - XII ZB 158/98 - FamRZ 1999, 1497 und Wendl/Pauling aaO § 4 Rdn. 14) - zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt unterscheidet. Nach Art. 186 Abs. 3 türkisches ZGB (im Folgenden: ZGB) tragen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, unter Einsatz von Arbeit und Vermögen zu den Ausgaben der Lebensgemeinschaft bei. Das gilt auch für die Trennungszeit der Parteien (Rumpf IPRax 1983, 114, 115). Bei begründeter Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft regelt der Richter nach Art. 197 Abs. 2 ZGB auf Antrag eines Ehegatten den Unterhaltsbeitrag eines Ehegatten an den anderen (vgl. Wendl/Dose aaO § 9 Rdn. 195). Demgemäß hat das türkische Familiengericht hier trotz Abweisung des Scheidungsantrags der Antragstellerin einen "Vorsorgeunterhalt" zugesprochen. Dabei handelt es sich nicht um nachehelichen Unterhalt, der sich im weitesten Sinne aus materiellem Schadensersatz (Art. 174 Abs. 1 ZGB), immateriellem Schadensersatz zur Genugtuung (Art. 174 Abs. 2 ZGB) und - falls der Schadensersatz nicht ausreicht - aus Bedürftigkeitsunterhalt (Art. 175 ZGB) zusammensetzt (Wendl/Dose aaO § 9 Rdn. 197 ff.). Dafür, dass der türkische Unterhaltstitel trotz gleichzeitiger Abweisung des Scheidungsantrags des Antragsgegners auch einen solchen Schadensersatz oder Bedürftigkeitsunterhalt umfasst, ist nichts ersichtlich. Insbesondere ist der zugesprochene Unterhalt auch weder als materieller oder immaterieller Schadensersatz noch als nachehelicher Bedürftigkeitsunterhalt bezeichnet worden. Auch die vom Amtsgericht Aachen zitierte Vorschrift des § 169 ZGB lässt einstweilige Maßnahmen zum Unterhalt während der Trennungszeit lediglich für die Dauer des Scheidungsverfahrens und nicht für die nacheheliche Zeit zu.
Hinzu kommt, dass das Amtsgericht Aachen in dem Urteil vom 15. September 2004 keine Entscheidung in der Sache getroffen hat. Zwar hat es den Antrag auf nachehelichen Unterhalt als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung auf die Rechtshängigkeit des türkischen Verfahrens mit der dort erstinstanzlich ergangenen Entscheidung abgestellt. Damit hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt in der Sache aber nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen, weil die von ihm angenommene Rechtshängigkeit vor den türkischen Gerichten ein Prozesshindernis darstellt, das zur Unzulässigkeit der Klage über denselben Streitgegenstand führt (Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 261 Rdn. 8).
b) Auf der Grundlage des sehr eingeschränkten Regelungsumfangs verstößt die zu vollstreckende Entscheidung auch nicht gegen den deutschen ordre public, sodass auch ein Vollstreckungshindernis nach Art. 5 Nr. 1 HUVÜ 73 ausscheidet.
aa) Die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung darf lediglich in den in Art. 5 HUVÜ 73 genannten besonders gravierenden Fällen versagt werden, wobei nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften des Vollstreckungsstaates zwingend zu einer Verletzung dessen ordre public führt. Selbst eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zieht nicht zwingend einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public im Sinne des Art. 5 Nr. 1 HUVÜ 73 nach sich. Denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist dadurch gewährleistet, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt worden sein muss, dass der Beklagte sich hinreichend verteidigen konnte. Ihm muss also ausreichend Zeit verbleiben, um seine Verteidigung vorzubereiten und die zur Vermeidung einer Versäumnisentscheidung erforderlichen Schritte einzuleiten (EuGHE 1981, 1573, 1608 f.). Darüber hinaus greift der Vorbehalt des ordre public nur in Ausnahmefällen ein. Die Vollstreckbarerklärung kann insbesondere nicht schon deshalb versagt werden, weil die ausländische Entscheidung in einem Verfahren erlassen worden ist, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass es nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (EuGH Urteil vom 11. Mai 2000 - C-38/98 - NJW 2000, 2185; Senatsbeschlüsse vom 26. August 2009 - XII ZB 169/07 - FamRZ 2000, 1816 Tz. 25 und vom 21. März 1990 - XII ZB 71/89 - FamRZ 1990, 868 Tz. 12).
Das ist hier nicht der Fall. Beide Parteien waren an dem türkischen Verfahren beteiligt und hatten rechtliches Gehör.
bb) Auch der Umstand, dass die Ehe der Parteien bereits vor dem Verhandlungstermin des türkischen Gerichts durch ein deutsches Gericht geschieden war, kann keinen entscheidungsrelevanten Verstoß gegen den deutschen ordre public begründen, da der zu vollstreckende Unterhaltstitel nicht auf der fehlerhaften Abweisung des weiteren Scheidungsantrags als unbegründet beruht. Weil sich der türkische Unterhaltstitel auf rückwirkenden und laufenden Trennungsunterhalt beschränkt, ist er von dem Titel über den Scheidungsantrag unabhängig (zu Fällen, in denen der zu vollstreckende Unterhaltstitel auf dem Statusurteil beruht vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2009 - XII ZB 169/07 - FamRZ 2000, 1816 Tz. 13; Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - XII ZR 163/05 - FamRZ 2007, 717 Tz. 17 f. und BGHZ 164, 19, 21 f. = FamRZ 1975, 273, 274).
cc) Schließlich verstößt der türkische Unterhaltstitel auch sonst nicht gegen den deutschen ordre public. Das türkische Familiengericht hat lediglich über den Anspruch auf Trennungsunterhalt entschieden und diesen im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin in der Türkei zu Recht gemäß Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (HUÜ 73) nach türkischem Recht beurteilt.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Titel über den Trennungsunterhalt auch hinreichend bestimmt. Ausweislich des Urteils vom 27. Januar 2004 in Verbindung mit dem Berichtigungsvermerk vom 5. Oktober 2005 schuldet der Antragsgegner monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 500 YTL mit Wirkung vom Klagedatum, also ab dem 8. Juli 2003. Weil sich das Urteil auf den Trennungsunterhalt beschränkt, schuldet der Antragsgegner daraus aber lediglich Unterhalt bis zur rechtskräftigen Ehescheidung am 23. Juli 2003. Auf diesen Gegenstand der türkischen Entscheidung ist die Vollstreckbarkeit deswegen ausdrücklich zu beschränken.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer
Schilling Günter