...Konkret besteht m.E. aufgrund der genannten Umstände allerdings keine solche Besorgnis: a) Selbst bei längerer Dauer der Zusammenarbeit wäre die Besorgnis der Befangenheit nur dann als begründet an[zu]sehen, wenn aus ihr in der Zukunft fortwirkende Umstände resultieren, etwa eine Freundschaft oder Feindschaft, sofern die gemeinsame Mitgliedschaft in einem Spruchkörper bereits seit geraumer Zeit beendet...