...Die geltend gemachten Erbbauzinsen seien ebenfalls umlagefähig, da es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um der Miete bzw Pacht vergleichbare Nutzungsentgelte und somit um umlagefähige Aufwendungen für eine Gebäudenutzung, nicht dagegen um Aufwendungen für die Nutzung eines Grundstücks handele....