...Daher sind einzelne Zahlungen, mit denen bestehender Unterhalts-, Sonder- oder Mehrbedarf abgedeckt wird oder die ohne konkreten Bedarf geleistet werden, bei der nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG zu treffenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen (HHR/Wendl, § 64 EStG Rz 16; Avvento in Kirchhof, EStG, 17....