...Die Frage, wie sich ein gegenüber der ursprünglichen Markenanmeldung nachträglich erklärter und ins Markenregister eingetragener teilweiser Verzicht auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen auf den Schutz der Marke gegen die Gefahr von Verwechslungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Hinblick auf die im Register verbliebenen Waren und Dienstleistungen auswirkt, hat keine grundsätzliche Bedeutung....