Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 16.10.2014


BPatG 16.10.2014 - 28 W (pat) 505/13

Markenbeschwerdeverfahren – "…ALLES ANDERE BLEIBT LIEGEN" – fehlende Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
28. Senat
Entscheidungsdatum:
16.10.2014
Aktenzeichen:
28 W (pat) 505/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2012 002 353.3

hat der der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des  Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2014 durch die Richterin Dorn als Vorsitzende, den Richter Hermann und die Richterin kraft Auftrags Kriener

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke

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...ALLES ANDERE BLEIBT LIEGEN

3

ist am 23. Januar 2012 für die Waren

4

Klasse 29:

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Fleisch, konserviert; Fleischkonserven; Fleischwaren, eingesalzen (Pökelfleisch); Leber; Leberpastete; Schinken; Schweinefleisch; Schweineschmalz; Speck; Wildbret; Wurst [Bratwurst, Brühwurst]; Wurstwaren; Würstchen im Ausbackteig;

6

Klasse 30:

7

Fleischpasteten; Fleischsaft

8

zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden.

9

Die Markenstelle für Klasse 29 des DPMA hat die Anmeldung nach Beanstandung durch Beschluss vom 18. Dezember 2012 in vollem Umfang zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Die sprachregelgerecht und allgemein verständliche deutsche Wortfolge „...ALLES ANDERE BLEIBT LIEGEN“ beschränke sich auf eine werbemäßige Anpreisung ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt. Sie werde von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten Fleisch- und Wurstwaren der Klassen 29 und 30 ohne Weiteres und sofort, ohne dass es einer analysierenden Betrachtungsweise bedürfe, als Sach- und Werbeaussage dahin verstanden, dass die so angepriesenen Produkte (irgendeines Anbieters) sich durch besondere Vorzüge (z. B. Frische, Qualität, Geschmack) von vergleichbaren Produkten unterschieden und daher vom Verbraucher bevorzugt gekauft und konsumiert werden sollten. Der Slogan enthalte lediglich eine Werbebotschaft / ein Werbeversprechen (irgendeines Anbieters) über herausragende Produkteigenschaften und beschreibe mit diesem Bedeutungsgehalt die vorliegend beanspruchten Waren unmittelbar. Die spruchartige Wortfolge sei, wie sich aus zahlreichen Belegen ergebe, zudem werbeüblich gebildet, das Publikum sei an solche oder vergleichbare Slogans, die kurz und prägnant auf das Motto oder besondere Eigenschaften des Angebotes aufmerksam machten, gewöhnt. Als ohne Weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende Werbeaussage allgemeiner Art sei die Marke nicht geeignet, die betreffenden Waren hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

10

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Wortfolge weise die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Zwar sei die Wortfolge aus einfachen Begriffen zusammengesetzt, zu betrachten sei aber die Marke in ihrer Gesamtheit und die Zusammenwirkung der einzelnen Bestandteile. Zu der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung komme man nur aufgrund analysierender Betrachtungsweise. Die Wortfolge stelle nicht auf eine Eigenschaft oder einen Vorteil der damit bezeichneten Waren ab. Auch wenn die Wortfolge als Werbeslogan wahrgenommen würde, schließe dies nach der Rechtsprechung deren Eignung als Herkunftshinweis nicht aus. Durch die Kürze und die Verwendung von Großbuchstaben erreiche die Wortfolge eine gewisse Originalität und Prägnanz, die sie leicht merkfähig mache, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordere und bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöse. Ein Freihaltebedürfnis stehe der Eintragung ebenfalls nicht entgegen.

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Die Anmelderin beantragt,

12

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 29, vom 18. Dezember 2012 aufzuheben.

II.

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Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

14

Die angemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

15

Werbeslogans oder sonstige nach Art eines Spruchs gebildete Wortfolgen unterliegen denselben Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken. Diese hat die Markenstelle im angefochtenen Beschluss zutreffend erläutert, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug genommen werden kann.

16

Die angemeldete Wortmarke bildet eine aus deutschen Wörtern der Umgangssprache bestehende, sloganartige Wortfolge, die sich in einer allgemeinen Werbeaussage erschöpft. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren wirkt die Aussage unmittelbar als Benennung von Vorzügen des betroffenen Produkts, deretwegen alle anderen vergleichbaren Artikel liegen zu lassen sind.

17

Das genannte Begriffsverständnis ergibt sich gerade im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zwangslos aus dem Wortsinn der einfachen und klaren Ausdrücke, die sich zudem an gängige sprachliche Wendungen anlehnen und daher Inhalt und Relevanz der Aussage leicht erfasst werden. Auch die sprachliche Fassung der Äußerung entspricht werbeüblichen Ausdrucksmitteln.

18

Das Zeichen bedient sich damit in nahe liegender sprachlicher Ausdrucksweise einer etablierten Werbebotschaft, die die dem Konsum insbesondere von wertvollen Lebensmitteln ohnehin immanente Verfolgung des eigenen Wohls durch wählerisch ausgesuchte Ernährung explizit herausstellt, wodurch sie dem Verbraucher Bedürfnisse vor Augen führt.

19

Bereits die Markenstelle hat zutreffend auf den plausiblen inneren Zusammenhang zwischen der angemeldeten Werbeaussage und den beanspruchten Waren, die dem persönlichen Genuß dienen, hingewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch hierauf Bezug genommen werden. Der Wortgehalt des Zeichens beschränkt sich damit in sprachlich und konzeptionell geläufiger Weise darauf, dem Publikum ein Kaufmotiv in Erinnerung zu rufen, und dient damit als konventionelle Werbemitteilung lediglich der Verkaufsförderung.

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Ein zusätzlicher, insbesondere origineller Gehalt, aus dem sich die Eignung des Zeichens als Herkunftshinweis ergeben könnte (vgl. BGH GRUR 2009, 778 Willkommen im Leben), kommt dem Begriff nicht zu. Die festgestellte, bereits von der Markenstelle umfangreich belegte und zuletzt in der mündlichen Verhandlung erörterte Benutzung vergleichbarer sloganartiger Wortfolgen in der Werbung ist nicht nur ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich die angemeldete Marke als Werbeaussage eignet und vom Publikum in diesem Sinn aufgefasst wird, sondern auch dafür, dass ein Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit des in nahe liegender Form gebildeten Zeichens besteht (vgl. BPatG, Beschl. v. 11. Mai 2011, 26 W (pat) 524/10 – Zeit für den Augenblick). Ob sich eine Verwendung des angemeldeten Zeichens als solches in der Werbung nachweisen lässt, ist unerheblich (EuGH GRUR 2004, 1027 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!).

21

Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.

22

Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass, s. § 83 Abs. 2 MarkenG. Die Entscheidung über die Beschwerdesache beruht insbesondere auf der Anwendung von Grundsätzen, die der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs entsprechen.