...Sie ist der Ansicht, dass ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege, weil an der angemeldeten Marke ein Freihaltungsinteresse der Mitbewerber bestehe. Die angemeldete Marke bestehe alleine aus einer beschreibenden Angabe. Der Begriff „Bimber“ weise auf einen schwarz gebrannten polnischen Schnaps hin. „Bimber“ sei für die in Frage stehenden Waren glatt beschreibend....