...Da der erstattungspflichtige Träger dem Erstattungsberechtigten nur das zu erstatten habe, was er auch gegenüber dem Berechtigten zu leisten habe, bestehe mangels Antrags keine Erstattungspflicht. Aus der durch § 95 SGB XII eröffneten Möglichkeit des Trägers der Sozialhilfe, einen Antrag auf Ausbildungsförderung für die Berechtigte zu stellen, folge nichts anderes....