Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 04.08.2017


BPatG 04.08.2017 - 28 W (pat) 522/14

Markenbeschwerdeverfahren – "APP-CONNECT" – Unterscheidungskraft - Freihaltebedürfnis


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
28. Senat
Entscheidungsdatum:
04.08.2017
Aktenzeichen:
28 W (pat) 522/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

...

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 023 500.5           

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. August 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 12, vom 2. Juni 2014 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren

Klasse 9: Zirkel [Messinstrumente]; Lineale [Messinstrumente]; Musikdateien zum Herunterladen;

Klasse 12: Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschläuchen

zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Anmelderin hat am 7. Februar 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt, die Bezeichnung

2

APP-CONNECT

3

als Wortmarke für die nachstehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12 und 38 in das beim DPMA geführte Markenregister einzutragen:

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Klasse 9:

5

Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, elektrische Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in Klasse 09 enthalten; Warndreiecke für Fahrzeuge; Warnlampen für Fahrzeuge und deren Teile; elektrische Batterien und deren Teile, elektrische Akkumulatoren und deren Teile, Brennstoffzellen und deren Teile, Sonnenbatterien; elektrische Batterien für Fahrzeuge; elektrische Akkumulatoren für Fahrzeuge; Ladegeräte für elektrische Batterien; Einbruchalarmgeräte, Feueralarmgeräte, Rauchalarmgeräte, Gaswarngeräte; Diebstahlalarmgeräte; Feuerlöschgeräte; Waagen; Wasserwaagen; Zirkel [Messinstrumente]; Lineale (Messinstrumente), Säuremesser; Mengenmesser; elektronische Steuergeräte und Strom-/Spannungsversorgungsgeräte für Fahrzeugscheinwerfer und Fahrzeugleuchten und deren jeweilige Teile, Leuchtdioden [LEDs], elektronische Leistungsregler; elektrische und elektronische Steuer- und Regelgeräte und -instrumente; Simulatoren für die Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen; Spannungsregler für Fahrzeuge; Geschwindigkeitsanzeiger; Drehzahlmesser; Messgeräte und Messinstrumente; elektrische Sicherungen, elektrische Relais; Fernsteuerungsgeräte, Fernbedienungen; Antennen; Navigationsgeräte für Fahrzeuge; Mobiltelefone; Telefonapparate; Bildtelefone; Radios; Kompasse, Navigationsgeräte, Navigationsinstrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Ton und/oder Bild, magnetische, elektronische und optische Aufzeichnungsträger, Schallplatten, CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger, Tonträger, Musikdateien zum Herunterladen, Kopfhörer, Lautsprecher, Lautsprecherboxen, Videotelefone, Bildfunkgeräte; Monitore (Computerhardware und -programme), Computerperipheriegeräte, gespeicherte und herunterladbare Computerprogramme und -software, insbesondere Datensammlungen in elektronischer Form; elektronische Publikationen [herunterladbare]; herunterladbare Bilddateien;

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Klasse 12:

7

motorisierte Landfahrzeuge; Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge; Triebwerke für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Fahrzeuge; Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen; Kupplungen für Landfahrzeuge; Stoßdämpfer für Fahrzeuge; Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Reifen (Pneus); Reifen für Fahrzeugräder; Felgen für Fahrzeugräder; Vollgummireifen für Fahrzeugräder; Fahrzeugräder; Naben für Fahrzeugräder; Schläuche für Reifen; Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschläuchen, Spikes für Reifen, Schneeketten; Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Alarmanlagen für Fahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Kraftfahrzeuge; Automobile;

8

Klasse 38:

9

Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nachrichten [Presseagenturen], Dienste von Presseagenturen, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen, E-Mail-Dienste, Vermietung von Telekommunikationsgeräten, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehsendungen, elektronische Übermittlung von Nachrichten; Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Durchführung von Videokonferenzen; Mobiltelefondienste; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation]; Satellitenübertragung; Telefondienste; Telefonvermittlung; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Einstellen von Webseiten in das Internet für Dritte.

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Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 12, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 2. Juni 2014 wegen Fehlens der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie auf den vorausgehenden Beanstandungsbescheid vom 27. März 2014, auf den die Anmelderin sich nicht geäußert hatte, Bezug genommen. Darin hat die Markenstelle ausgeführt, dass sich das gegenständliche Wortzeichen in der Kombination der Bestandteile „APP“ als eingeführte Abkürzung des englischsprachigen Ausdrucks „Application“ und „CONNECT“ mit der Bedeutung „verbinden“ erschöpfe. Von dem angesprochenen Publikum werde es lediglich als Sachhinweis beispielsweise auf die Ausstattung der beanspruchten Waren mit einer App-Verbindung oder auf die Bestimmung der angemeldeten Dienstleistungen für App-Verbindungen verstanden.

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Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 12. Juni 2014, mit der sie sinngemäß beantragt,

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den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 12, vom 2. Juni 2014 aufzuheben.

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Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt sie vor, der angemeldeten Wortfolge könne die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, auch sei sie nicht als unmittelbar beschreibende Angabe anzusehen. Die Begriffskombination „APP-CONNECT“ werde weder in der deutschen noch in der englischen Sprache verwendet. Auch sei sie nicht sprachüblich gebildet und weise keinen sich ohne weiteres erschließenden Sinngehalt auf. Die Zeichenbestandteile „APP“ und „CONNECT“ könnten zwar im Sinne von „Computerprogramme, die genutzt werden, um eine nützliche oder gewünschte nicht systemtechnische Funktionalität zu bearbeiten oder zu unterstützen“ und im Sinne von „verbinden“ verstanden werden. Jedoch könne der Wortfolge als Ganzes kein verständlicher Sinngehalt entnommen werden, zumal kein sinnvoller Zusammenhang zwischen den Elementen „APP“ und „CONNECT“ bestehe. Selbst wenn der angesprochene Verkehr die Bedeutung des Anmeldezeichens erfasse, läge kein unmittelbarer Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen vor.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

16

1. Der Eintragung des Anmeldezeichens steht für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der unter Ziffer 1. des Tenors genannten Waren das Schutzhindernis des Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

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a) Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE).

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Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2014, 1204, Rdnr. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2016, 934, Rdnr. 12 - OUI). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 - FUSSBALL WM 2006).

19

Auch neue Wortbildungen kann die erforderliche Unterscheidungskraft fehlen, wenn ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich hervortritt, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht (vgl. EuGHGRUR 2004, 146, Rdnr. 31 f. - DOUBLEMINT; GRUR Int. 2004, 410, 413, Rdnr. 41 - BIOMILD).

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b) Das Wortzeichen „APP-CONNECT“ setzt sich aus den englischsprachigen Wortbestandteilen „APP“ und „CONNECT“ zusammen. Das erste Element „APP“ ist seit geraumer Zeit im Inland als Kurzform des Wortes „application“ eingeführt und bezeichnet u. a. eine auf Mobiltelefonen nutzbare Anwendungssoftware, die einfache Dienstprogramme wie auch Programmpakete mit umfangreicher Funktionalität enthalten kann (s. Duden Online: „App“; BPatG 26 W (pat) 9/13 - App your Cab!). Das zweite Element „CONNECT“, das auf dem zum englischen Grundwortschatz gehörenden Verb „to connect“ beruht (Pons Großwörterbuch, Englisch - Deutsch, 1. Auflage, Seite 168), wird im IT- und Kommunikationsbereich umfassend als Substantiv im Sinne von „Verbindung für die Übertragung von Daten“ verwendet (vgl. Der Brockhaus, Computer und Informationstechnologie, 2003, Seite 190, als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. Februar 2017; vgl. hierzu auch BPatG, 29 W (pat) 131/03, Beschluss vom 4. Februar 2004 - SmartConnect; 27 W (pat) 18/04, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - CUSTOMER CONNECT; 30 W (pat) 14/11, Beschluss vom 12. Juli 2012 - it.smart-connect).

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Dem angemeldeten Zeichen in seiner Gesamtheit konnte das in erster Linie angesprochene allgemeine Publikum bereits zum Anmeldetag im Februar 2014 ohne analysierende Betrachtung die Bedeutung „App-Verbindung“ beimessen. Wie bei entsprechend gebildeten Wortkombinationen bringt auch bei dem Anmeldezeichen die erste Komponente zum Ausdruck, wofür die Datenverbindung bestimmt ist (vgl. „Smartphone-Connect“ unter „http://www.itespresso.de/...“ und „Cloud Connect“ unter „https://www.google.de“, Suchbegriff: „cloud connect“, als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. Februar 2017). Das genannte Begriffsverständnis liegt auch deshalb nahe, da schon zum Anmeldetag Smartphones sowie Tablets weit verbreitet waren und Apps vielfältig eingesetzt werden konnten (vgl. „Die besten Apps für Haussteuerung, Streaming und Co.“ unter „http://www.pc-magazin.de/ratgeber/beste-apps-haussteuerung-streaming-1473374.html“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. Februar 2017). Insofern ist dem Durchschnittsverbraucher bereits seit Jahren bekannt, dass Programme über geeignete Verbindungen Informationen beziehen und mit einem bestimmten Anwendungszweck verarbeiten. Unterstützt durch die sprachübliche Kombination der Bestandteile „APP“ und „CONNECT“ ist die angemeldete Wortkombination damit im Sinne von „Verbindung mit einer App“ oder „Verbindung mit Hilfe einer App“ zu verstehen.

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c) Unter Zugrundelegung obiger Bedeutung beschreibt die Wortfolge „APP-CONNECT“ zum einen die angemeldeten Waren, die von ihrer Grundfunktion dafür ausgelegt sind, über eine App-gesteuerte Datenverbindung mit einer zentralen Recheneinheit zu kommunizieren. So tauschen etwa Messinstrumente regelmäßig mit einem Computer Werte aus, die von ihm aufbereitet und angezeigt werden.

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Entsprechendes gilt zum anderen für die beanspruchten Waren, die zwar nicht primär der Steuerung oder Überwachung dienen, die jedoch mit Chips oder anderen elektronischen Bauteilen versehen sein können, um die für ihren Betrieb relevanten Kennzahlen über eine Datenverbindung an eine oder mit Hilfe einer App zu übermitteln oder von ihr entgegen zu nehmen. Dies betrifft beispielsweise Batterien und Akkumulatoren, bei denen sich mithilfe der modernen Halbleitertechnik die Batteriekennwerte bestimmen lassen (vgl. „Immer startbereit - Batterieüberwachung im Kfz“ unter „http://adserver.adtech.de/...“ als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. Februar 2017). Ebenso gibt es für Feuerlöschgeräte über Datenverbindungen ansprechbare elektronische Steuerzentralen (vgl. „Elektronische Steuerzentrale für Feuerlöscher“ unter „http://www.bootsbedarf-nord.de/...“ als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. Februar 2017). Des Weiteren werden Reifen mit Drucksensoren ausgestattet, die den Innendruck und die Lufttemperatur messen. Diese Informationen werden zusammen mit einem Identifikator in gewissen Intervallen über Funk an ein Steuergerät im Fahrzeug übertragen (vgl. „https://de.wikipedia.org“, Suchbegriff: „Reifendruckkontrollsystem“, als Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. Februar 2017). Dazu bilden Reifenluftventil, Batterie, Drucksensor und Sender in der Felge (meist in Ventilnähe) eine Einheit (vgl. „Elektronische Reifendruckkontrolle“ unter „http://www.kfz-tech.de/Biblio/Raeder/ElektronischeRDKontrolle.htm“ als Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. Februar 2017).

24

Ähnliche Kontroll- und Steuerungsfunktionen kommen auch für andere Autoteile in Betracht. So wird seit Jahren die Technik in Autos immer intelligenter. „Schon bald werden Autos nicht nur mit dem Zuhause oder der Werkstatt vernetzt sein, sondern sogar miteinander“ (vgl. „Das vernetzte Auto im Straßenverkehr der Zukunft“ unter „http://www.pc-magazin.de“ als Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. Februar 2017).

25

Im Einzelnen können demzufolge folgende Waren entweder primär oder sekundär mit einer App oder mit ihrer Hilfe verbunden sein und von ihr überwacht oder gesteuert werden:

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Klasse 9:

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Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, elektrische Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in Klasse 09 enthalten; Warndreiecke für Fahrzeuge; Warnlampen für Fahrzeuge und deren Teile; elektrische Batterien und deren Teile, elektrische Akkumulatoren und deren Teile, Brennstoffzellen und deren Teile, Sonnenbatterien; elektrische Batterien für Fahrzeuge; elektrische Akkumulatoren für Fahrzeuge; Ladegeräte für elektrische Batterien; Einbruchalarmgeräte, Feueralarmgeräte, Rauchalarmgeräte, Gaswarngeräte; Diebstahlalarmgeräte; Feuerlöschgeräte; Waagen; Wasserwaagen; Säuremesser; Mengenmesser; elektronische Steuergeräte und Strom-/Spannungsversorgungsgeräte für Fahrzeugscheinwerfer und Fahrzeugleuchten und deren jeweilige Teile, Leuchtdioden [LEDs], elektronische Leistungsregler; elektrische und elektronische Steuer- und Regelgeräte und -instrumente; Simulatoren für die Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen; Spannungsregler für Fahrzeuge; Geschwindigkeitsanzeiger; Drehzahlmesser; Messgeräte und Messinstrumente; elektrische Sicherungen, elektrische Relais; Fernsteuerungsgeräte, Fernbedienungen; Antennen; Navigationsgeräte für Fahrzeuge; Telefonapparate; Bildtelefone; Radios; Kompasse, Navigationsgeräte, Navigationsinstrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Ton und/oder Bild, Kopfhörer, Lautsprecher, Lautsprecherboxen, Videotelefone, Bildfunkgeräte; Monitore (Computerhardware und -programme), Computerperipheriegeräte;

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Klasse 12:

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motorisierte Landfahrzeuge; Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge; Triebwerke für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Fahrzeuge; Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen; Kupplungen für Landfahrzeuge; Stoßdämpfer für Fahrzeuge; Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Reifen (Pneus); Reifen für Fahrzeugräder; Felgen für Fahrzeugräder; Vollgummireifen für Fahrzeugräder; Fahrzeugräder; Naben für Fahrzeugräder; Schläuche für Reifen; Spikes für Reifen, Schneeketten; Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Alarmanlagen für Fahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Kraftfahrzeuge; Automobile.

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Mangels einer entsprechenden Beschränkung kann es sich bei den in Klasse 9 weiterhin enthaltenen Waren „magnetische, elektronische und optische Aufzeichnungsträger, Schallplatten, CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger, Tonträger“ um bespielte Medien handeln (zur Zulässigkeit einer Beschränkung vgl. BPatG, Beschluss vom 4. April 2009, 29 W (pat) 87/07 - Maxi). Folglich ist es möglich, dass sich ihr Inhalt mit App-Verbindungen im Allgemeinen und mit ihrer Technik, ihren Einsatzgebieten oder ihren Problemen im Besonderen beschäftigt. So lassen sich auf ihnen beispielsweise Produktübersichten, Gebrauchsanleitungen bzw. Bezugsquellen veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Waren der Klasse 9 „elektronische Publikationen [herunterladbar]; herunterladbare Bilddateien“ und die Dienstleistungen der Klasse 38 „Sammeln und Liefern von Nachrichten [Presseagenturen], Dienste von Presseagenturen, elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen, E-Mail-Dienste, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehsendungen; Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Durchführung von Videokonferenzen; Einstellen von Webseiten in das Internet für Dritte“. Auch sie können sich inhaltlich mit App-Verbindungen in oben genanntem Sinn befassen. Das angemeldete Zeichen eignet sich folglich diesbezüglich nur als Themenangabe, nicht jedoch als Herkunftshinweis.

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Als Sachangabe wird das Anmeldezeichen auch in Verbindung mit Mobiltelefonen aufgefasst, die mit Hilfe von Apps Verbindungen zu den unterschiedlichsten Geräten wie Kameras, Alarmanlagen oder Fahrzeugen aufbauen können.

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Bei den ferner beanspruchten Waren „gespeicherte und herunterladbare Computerprogramme und -software, insbesondere Datensammlungen in elektronischer Form“ (Klasse 9) handelt es sich um Apps, die der Verbindung mit anderen Geräten dienen können.

33

Ferner wird das Anmeldezeichen nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 38 aufgefasst, die eine mittels einer App hergestellte Verbindung zwischen Geräten benötigen oder ermöglichen. So werden beispielsweise erst durch die App-gesteuerte Bereitstellung einer Datenverbindung - entweder mit Hilfe eines Kabels oder drahtlos - die Informationen zwischen dem Absender und dem Empfänger ausgetauscht. Diese Verbindung ist bei nachgenannten Dienstleistungen erforderlich oder wird von ihnen gewährleistet:

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Telekommunikation; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, Vermietung von Telekommunikationsgeräten, elektronische Übermittlung von Nachrichten; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Mobiltelefondienste; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation]; Satellitenübertragung; Telefondienste; Telefonvermittlung; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken.

35

Die Beschwerde bleibt daher insoweit ohne Erfolg. Ob in diesem Umfang auch ein Freihaltungsinteresse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, kann dahingestellt bleiben.

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2. Die Beschwerde der Anmelderin ist hingegen begründet, soweit der Markenschutz der Bezeichnung „APP-CONNECT“ für „Zirkel [Messinstrumente]; Lineale [Messinstrumente]; Musikdateien zum Herunterladen“ (Klasse 9) und „Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschläuchen“ (Klasse 12) beansprucht wird. Insoweit steht entgegen der undifferenzierten Auffassung der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts weder das Fehlen der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung des Zeichens entgegen. Es wird in Verbindung mit den vorgenannten Waren insbesondere nicht als Sachangabe aufgefasst, da ihre Verwendung mit einer App-gesteuerten Datenverbindung nicht möglich („Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschläuchen“) oder fernliegend („Zirkel [Messinstrumente]; Lineale [Messinstrumente]“) ist. „Musikdateien zum Herunterladen“ können zwar über eine Datenverbindung mit Hilfe einer App beispielsweise auf einem Handy gespeichert werden. Allerdings werden Musikdateien nicht durch die Art ihrer Übertragung, sondern vielmehr durch ihren Inhalt charakterisiert. Insofern kommt das Anmeldezeichen nicht ernsthaft als beschreibender Hinweis in Betracht:

37

Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich und auch vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht angeführt worden.