..., dass über das Korrektiv der "anderen Tatsachen" in Art. 3 Abs. 2 REAO, die für eine ungerechtfertigte Entziehung sprechen und damit die Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung ausschließen können, im Einzelfall sichergestellt ist, dass ungerechtfertigte Entziehungen von Vermögenswerten als solche erkannt werden. 6 Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat mangels...