.... § 22 Abs. 1 HGB mangels Inhaberwechsels keine Anwendung fänden. Mit der Beschwerdebegründung haben die Beteiligten zu 1 bis 5 in der Hauptsache beantragt, den Namen "Dr. H. und Partner, Partnerschaftsgesellschaft" bestehen zu lassen, sowie hilfsweise, die Eintragung mit Nachfolgezusatz als "Dr. H. und Partner, Partnerschaftsgesellschaft, Nachfolger, vertreten durch die Partner …." vorzunehmen....