...Danach werden ärztliche Leistungen wie folgt vergütet: Für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nr. 437 GOÄ mit dem 0,9-fachen des Gebührensatzes, für Leistungen nach den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der GOÄ mit dem 1,0fachen des Gebührensatzes und für die übrigen Leistungen mit dem 1,2fachen...