Entscheidungsdatum: 02.02.2011
1. Im Zugewinnausgleich ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen.
2. Bei der Bewertung des Goodwill ist ein Unternehmerlohn abzusetzen, der den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers entspricht. Der Unternehmerlohn hat insbesondere der beruflichen Erfahrung und der unternehmerischen Verantwortung Rechnung zu tragen sowie die Kosten einer angemessenen sozialen Absicherung zu berücksichtigen .
3. Von dem ermittelten Wert der Praxis sind unabhängig von einer Veräußerungsabsicht latente Ertragsteuern in Abzug zu bringen. Diese sind nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu bemessen, die am Stichtag vorlagen .
Die Revision gegen das Urteil des 10. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Oktober 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch.
Die 1980 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 8. September 2003 zugestellten Antrag rechtskräftig geschieden. Die Beklagte betreibt selbständig eine Steuerberaterpraxis und ist zu ½-Anteil an einer GmbH beteiligt, die sich ebenfalls mit Steuerberatung befasst. Beide Parteien hatten kein Anfangsvermögen.
Im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags verfügte die Beklagte unstreitig über ein aktives Endvermögen von jedenfalls 200.472,12 €. Unstreitig hatte sie zum Endstichtag Verbindlichkeiten in Höhe von 182.304,70 €. Darüber hinaus sind sich die Parteien einig, dass eine Verbindlichkeit des Klägers in Höhe von 116.852 € im Innenverhältnis von der Beklagten zu tragen ist.
Der Kläger besaß unstreitig ein aktives Endvermögen von 259.284,10 €. Seine Passiva beliefen sich auf insgesamt 222.154,64 €.
Streit besteht zwischen den Parteien über die Bewertung der Steuerberaterpraxis sowie der GmbH-Beteiligung der Beklagten zum Endstichtag 8. September 2003. Der Wert der Praxis ist in dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen C. nach dem modifizierten Umsatzwertverfahren mit 392.400 € ermittelt worden; der Ertragswert wurde demgegenüber mit 353.100 € angegeben. Hinsichtlich des GmbH-Anteils gelangte der Sachverständige zu einem Wert von 9.900 € (modifiziertes Umsatzwertverfahren) bzw. von 7.000 € (Ertragswertverfahren).
Der Kläger hat geltend gemacht, der Wert der Steuerberaterpraxis sei nach dem Umsatzwertverfahren zu bemessen, so dass von dem höheren Betrag auszugehen sei. Für die GmbH-Beteiligung sei ein Wert von 90.000 € in die Ausgleichsbilanz einzustellen. Auf dieser Grundlage hat der Kläger - unter Berücksichtigung unstreitiger Zahlungen der Beklagten von insgesamt 6.992,88 € - die Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 233.807,73 € nebst Zinsen verlangt.
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 155.440,83 € nebst Zinsen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er die Zahlung weiterer 40.050 € begehrte, ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, der sein zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteile vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 8 und vom 25. November 2009 - XII ZR 8/09 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5).
A.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zugewinnausgleich verneint, weil sein Zugewinn den der Beklagten übersteige. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Wert der Steuerberaterpraxis der Beklagten sei mit 260.812 € anzusetzen. Zur Bewertung sei die Ertragswertmethode heranzuziehen, weil das Umsatzwertverfahren aus methodischen Gründen den notwendigen Abzug eines Unternehmerlohns weder vorsehe noch erlaube. Die Ertragswertmethode biete sich auch grundsätzlich an, um den Wert zu ermitteln, den ein potentieller Erwerber bereit sei auszugeben, um sein Kapital in Zukunft mit einer von ihm gewünschten Rendite verzinst zu erhalten. Dass die zu stellende Prognose an den bisherigen Erfolg anknüpfe und dieser maßgeblich durch die Person und den Einsatz des bisherigen Inhabers geprägt sei, ändere insoweit nichts. Denn lebensnah sei davon auszugehen, dass die Mandanten im Fall einer Veräußerung nicht schlagartig wechseln, sondern zunächst Qualität und Leistungsfähigkeit des Nachfolgers abwarten würden. Eine anderweitige Bewertungsweise, die den zu stellenden Anforderungen genüge, sei, was die Methode betreffe, nicht ersichtlich.
Allerdings sei der zu berücksichtigende Unternehmerlohn nicht in Form eines pauschalen, kalkulatorischen Lohns in die Berechnung einzustellen, wie ihn der Sachverständige C. mit dem Bruttolohn für einen angestellten Steuerberater mit zehnjähriger Berufserfahrung veranschlagt habe. Vielmehr sei der konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug zu bringen. Mangels schlüssiger und praxistauglicher anderweitiger Ansätze erscheine es angebracht, von dem Bruttolohn für einen angestellten Steuerberater mit zehnjähriger Berufserfahrung auszugehen und diesen auf die Person der Beklagten bezogen zu individualisieren. Aus dem nach Abzug des so ermittelten Unternehmerlohns verbleibenden durchschnittlichen jährlichen Überschuss von 57.612,49 € errechne sich unter Zugrundelegung des von dem Sachverständigen unangegriffen festgestellten Barwertfaktors von 4,5270 ein Ertragswert der Steuerberaterpraxis von gerundet 260.812 €.
Der Wert der GmbH belaufe sich nach dem Gutachten des Sachverständigen bei Heranziehung des modifizierten Ertragswertverfahrens auf 14.000 €, so dass der ½-Anteil der Beklagten mit 7.000 € anzusetzen sei. In dem Zusammenhang falle ein Unternehmerlohn für die Beklagte unstreitig nicht an. Soweit der Kläger eingewandt habe, der von dem Sachverständigen ermittelte, nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag von 129.685,43 € könne nicht in die Bewertung einfließen, sei dem nicht zu folgen. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen sei auf die fremdfinanzierten, ursprünglichen Anschaffungskosten der GmbH von 400.000 DM (204.516,75 €) ein Betrag von 199.403,83 € auf einen immateriellen Praxiswert entfallen. Damit hätten dem damaligen immateriellen Wert Verbindlichkeiten gegenübergestanden, die nach sachverständiger Schätzung zu einem Eigenkapital in Höhe des damals gezeichneten Kapitals geführt hätten. Nach § 255 Abs. 4 HGB (in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung) sei der finanziert erworbene Firmenwert entweder in jedem der Folgejahre zu mindestens einem Viertel oder planmäßig über seine voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen. Die sich daraus ergebenden Abschreibungen würden aus betriebswirtschaftlichen Gründen ertragsmindernder Aufwand der Gesellschaft. Infolge der schlechten Ertragslage der GmbH seien die Abschreibungen aber nicht in voller Höhe verdient worden, was zu einer nachhaltigen Verlustsituation mit dem in Rede stehenden Betrag geführt habe. Dieser Einschätzung werde mangels besserer Sachkunde des Berufungsgerichts gefolgt. Der Einwand des Klägers, bei Abzug des sich dadurch ergebenden negativen Substanzwerts sowie der zusätzlichen Berücksichtigung des unbefriedigenden Ertragswerts beim Umsatzmultiplikator erfolge eine unzulässige Doppelbelastung, betreffe das vorliegend nicht zugrunde gelegte modifizierte Umsatzwertverfahren.
Von dem festgestellten Ertragswert sei die Steuer abzuziehen, die für den Fall der Veräußerung der Praxis anfalle. Der Streit der Parteien darüber, ob der volle oder der ermäßigte Steuersatz anzusetzen sei, sei zugunsten des vollen Steuersatzes zu entscheiden. Die Privilegierung durch den ermäßigten Steuersatz setze nach der am Endstichtag geltenden finanzrechtlichen Lage (§ 18 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG) unumstritten voraus, dass die Beklagte einen Verkauf erst nach dem 55. Lebensjahr vornehme und darüber hinaus nicht binnen kurzer Zeit in nicht nur geringfügigem Umfang wieder als Steuerberaterin in derselben Region arbeite. Die Möglichkeit, dass es im vorliegenden Fall zu den Voraussetzungen für eine Privilegierung komme, erscheine zu fern liegend, um darauf eine entsprechende Annahme stützen zu können. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Endstichtags sei die 1952 geborene Beklagte erst 51 Jahre alt gewesen. Ein Praxis- bzw. Anteilsverkauf zum Endstichtag hätte deshalb eine steuerliche Privilegierung schon mangels des Fehlens der Altersvoraussetzung nicht ausgelöst. Hinsichtlich der Zeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Beklagten stehe dem weiteren Erfordernis - zeitweilige Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis - entgegen, dass sie auf die Erhaltung ihrer Einkommensquellen nicht nur für ihren eigenen Unterhalt angewiesen bleibe, sondern weil sie außerdem den Unterhalt für den gemeinsamen Sohn B. sowie nachehelichen Unterhalt für den Kläger aufzubringen habe. Die auf den Ertragswert der Einzelpraxis zum Endstichtag anfallende reguläre Steuer habe der Sachverständige mit 144.800 € berechnet, die vom Endvermögen der Beklagten abzusetzen seien. Auf eine Veräußerung des daneben relativ geringwertigen GmbH-Anteils falle keine weitere Steuer an.
B.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
I.
Ob dem Kläger nach § 1378 Abs. 1 BGB ein Zugewinnausgleichsanspruch zusteht, hängt davon ab, mit welchen Werten die noch streitigen Positionen - Steuerberaterpraxis und GmbH-Anteil - im Endvermögen der Beklagten anzusetzen sind.
1. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht der Wertermittlung der Steuerberaterpraxis die - modifizierte - Ertragswertmethode zugrunde gelegt hat (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09 - FamRZ 2011, 622 Rn. 17 ff. m. Anm. Koch FamRZ 2011, 627 f. und Barth FamRZ 2011, 705 f.).
a) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung im Ansatz auf das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen C. gestützt, das mehrfach schriftlich und mündlich ergänzt worden ist. Der Sachverständige hat zur Ermittlung des ideellen Werts der Praxis in erster Linie das Umsatzwertverfahren herangezogen. Er hat zunächst den nachhaltig erzielbaren zukünftigen Jahresumsatz als modifizierte Bemessungsgrundlage ermittelt. Hierfür hat er auf die Umsatzentwicklung der Jahre 1999 bis 2003 abgestellt, das schlechteste sowie das beste Ergebnis außer Betracht gelassen und eine weitere Korrektur wegen personengebundener Mandate vorgenommen. Sodann hat er unter Berücksichtigung von branchenüblichen Wertmaßstäben, wie Nachhaltigkeit der Mandatsstrukturen, Personalständen und Ertragskraft, den Prozentsatz bestimmt, der - multipliziert mit dem Umsatz - den ideellen Praxiswert ergibt. Auf diese Weise hat er einen Wert von rund 392.800 € (357.100 € x 110 %) ermittelt, von dem er einen negativen Substanzwert von 400 € abgezogen hat, so dass 392.400 € verbleiben.
Ergänzend hat der Sachverständige eine Wertbestimmung nach der modifizierten Ertragswertmethode vorgenommen. Insofern hat er folgende Berechnung durchgeführt:
1999 |
2001 |
2002 |
|
Jahresüberschuss |
130.800 € |
134.700 € |
139.800 € |
abzüglich kalkulatorischer |
61.000 € |
61.000 € |
58.200 € |
zuzüglich Korrektur des |
3.700 € |
2.700 € |
2.600 € |
bereinigtes Gesamtergebnis |
73.500 € |
76.400 € |
84.200 € |
Das durchschnittliche bereinigte Gesamtergebnis von gerundet 78.000 € ist mit einem Barwertfaktor von 4,5270 (Kapitalisierungszeitraum: sechs Jahre; Kapitalisierungszinssatz: 8,7 %) multipliziert und so ein Ertragswert von 353.100 € errechnet worden.
b) Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das Umsatzwertverfahren als die eigentlich marktgerechteste Methode könne im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, weil es nicht - wie erforderlich - den Abzug eines Unternehmerlohns vorsehe. Hierzu eigne sich, wie auch der Sachverständige bestätigt habe, die von diesem bereits flankierend herangezogene modifizierte Ertragswertmethode.
Demgegenüber rügt die Revision: Das Umsatzwertverfahren werde von der Bundessteuerberaterkammer seit Jahren für die Bewertung von Steuerberaterkanzleien empfohlen; zugleich gehe die Empfehlung dahin, das Bewertungsergebnis anhand des modifizierten Ertragswertverfahrens auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Das Berufungsgericht habe diese Methode gleichwohl mit unzutreffender Begründung verworfen. Tatsächlich erlaube auch das Umsatzwertverfahren, gebotene Korrekturen vorzunehmen.
Diese Angriffe stellen den Bestand des angefochtenen Urteils nicht in Frage.
aa) Für die Bewertung des Endvermögens nach § 1376 Abs. 2 BGB ist der objektive (Verkehrs-)Wert der Vermögensgegenstände maßgebend. Ziel der Wertermittlung ist es deshalb, die Praxis der Beklagten mit ihrem "vollen, wirklichen" Wert anzusetzen. Grundsätze darüber, nach welcher Methode das zu geschehen hat, enthält das Gesetz nicht. Die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden (vgl. die Zusammenstellungen von Schröder Bewertungen im Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 67 ff. und Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Rn. 116 ff.) und deren Anwendung ist Aufgabe des - sachverständig beratenen - Tatrichters (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 18 mwN). Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (st. Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09 - FamRZ 2011, 622 Rn. 16 und vom 8. September 2004 - XII ZR 194/01 - FamRZ 2005, 99, 100). Das ist nicht der Fall.
bb) Wie die Revision zutreffend ausführt, handelt es sich bei dem Umsatzwertverfahren um eine Bruttomethode, die an sich den Abzug von Kosten nicht vorsieht. Allerdings sind Wertkorrekturen, wie sie der Sachverständige C. auch im vorliegenden Fall für angemessen gehalten hat, nicht ausgeschlossen. Sie können etwa in einer Ausgliederung von Umsatzteilen bestehen, die rein personengebunden und deshalb nicht auf einen Nachfolger übertragbar oder aus anderen Gründen in Zukunft nicht mehr zu erwarten sind. Mit Rücksicht hierauf hat der Sachverständige wegen personengebundener Mandate von dem ermittelten durchschnittlichen Umsatzwert einen Betrag von 25.000 € in Abzug gebracht. Darüber hinaus wird regelmäßig die Ermittlung regionaler, unternehmensspezifischer und marktmäßiger Besonderheiten für erforderlich gehalten (vgl. Barthel DB 1996, 149, 161). Die Annahme des Berufungsgerichts, das Umsatzwertverfahren erlaube es methodisch nicht, einen Unternehmerlohn abzusetzen, ist damit nicht zu vereinbaren (vgl. auch die von der Bundesärztekammer herausgegebenen Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen, abgedruckt bei Schröder Bewertungen im Zugewinnausgleich Rn. 175 unter D).
cc) Gleichwohl ist die Auswahl der Bewertungsmethode revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat es für die Bewertung der Praxis eines Freiberuflers für sachgerecht erachtet, wenn eine Bewertungsmethode herangezogen worden ist, die von einer zuständigen Standesorganisation empfohlen und verbreitet angewendet wird (Senatsurteil BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 19 mwN). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf das Ertragswertverfahren vor.
In den aktuellen Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer für die Ermittlung des Wertes einer Steuerberaterpraxis (Stand: 30. Juni 2010) wird deutlicher als in den am 25. Januar 2007 beschlossenen Hinweisen auf die unterschiedlichen Bewertungsanlässe eingegangen und ausgeführt, dass die zu ermittelnden Werte in Abhängigkeit von dem mit der Bewertung verfolgten Zweck zu sehen seien. In erster Linie würden Entscheidungswerte ermittelt, etwa Preisobergrenzen für einen potentiellen Erwerber oder Untergrenzen für einen Veräußerer. Insofern finde das Umsatzwertverfahren als Praktikerverfahren insbesondere bei der Praxisübertragung unter Lebenden Anwendung. Ziel sei dabei nicht die Ermittlung eines konkreten, richtigen Wertes, sondern einer Verhandlungsbasis für den zwischen den Vertragspartnern auszuhandelnden Kaufpreis. Das Ergebnis beruhe immer auf den im Verlauf der Bewertung getroffenen Annahmen, die im Fall einer Veräußerung von dem Praxisinhaber beeinflusst werden könnten. Im Fall der Wertermittlung für Zwecke des Zugewinnausgleichs gehe es dagegen nicht um eine Verhandlungslösung, sondern um die Ermittlung eines objektivierten/ausgleichenden Praxiswerts. Diese Zielsetzung erfordere in der Regel eine Objektivierbarkeit des Unternehmenswertes. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) habe einen Standard für die Durchführung von Unternehmensbewertungen erarbeitet (IDW S1), dem das Ertragswertverfahren zugrunde liege und der für Wirtschaftsprüfer verbindlich sei, wenn ein objektiver Wert ermittelt werden solle (Nr. 1 a) und b) der Hinweise).
Damit verweisen die Hinweise der Bundessteuerberaterkammer inzwischen für Fälle, in denen nicht die Schaffung einer Verhandlungsbasis angestrebt wird, auf den IDW Standard S1, nach dem der Unternehmenswert grundsätzlich als Zukunftserfolgswert ermittelt wird und als gängige Wertermittlungsmethode das Ertragswertverfahren genannt wird (IDW S1 Rn. 7). Auch sonst wird verbreitet die Auffassung vertreten, eine Wertermittlung nach einem Umsatzwertverfahren sei zu ungenau und könne nur Anhaltspunkte für Plausibilitätsüberlegungen bieten (vgl. IDW S1 idF 2008 Rn. 143; zur Kritik an der Wertermittlung nach dem Umsatzwertverfahren: Michalski/Zeidler FamRZ 1997, 397, 400; Kuckenburg FPR 2009, 290, 292; Dauner-Lieb FuR 2009, 209, 215; Olbrich/Olbrich Der Betrieb 2008, 1483, 1485; Piltz Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung 3. Aufl. S. 249 f.; OLG Hamm OLGR 2009, 540 juris Rn. 26 ff.). Der Sachverständige C. hat bei der Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht das modifizierte Ertragswertverfahren ebenfalls als die bessere, weil genauere Wertermittlungsmethode bezeichnet. Mit Rücksicht darauf ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht der Wertermittlung diese Methode zugrunde gelegt hat. Vielmehr ist das modifizierte Ertragswertverfahren für die Bewertung freiberuflicher Praxen im Zugewinnausgleich generell vorzugswürdig.
2. a) Der ideelle Wert einer solchen Praxis gründet sich auf immaterielle Faktoren wie Mitarbeiterstamm, günstigen Standort, Art und Zusammensetzung der Mandanten, Konkurrenzsituation und ähnliche Faktoren, die regelmäßig auf einen Nachfolger übertragbar sind, aber auch auf Faktoren wie Ruf und Ansehen des Praxisinhabers, die mit dessen Person verknüpft und deshalb grundsätzlich nicht übertragbar sind. Für die Vermögensbewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird der übertragbare Teil des ideellen Werts (Goodwill) nur dann zutreffend ermittelt, wenn von dem zunächst festgestellten durchschnittlichen Jahresüberschuss nicht ein pauschaler Unternehmerlohn, sondern der den individuellen Verhältnissen entsprechende Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird. Nur auf diese Weise wird der auf den derzeitigen Praxisinhaber bezogene Wert eliminiert, der auf dessen Arbeit, persönlichen Fähigkeiten und Leistungen beruht und auf einen Übernehmer nicht übertragbar ist (Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09 - FamRZ 2011, 622 Rn. 25, 28 und BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 23; vgl. auch Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 364). Davon ist das Berufungsgericht auch ausgegangen.
b) Die Revision hält demgegenüber im vorliegenden Fall den Abzug eines individuell bemessenen Unternehmerlohns nicht für gerechtfertigt. Sie vertritt die Auffassung, eine solche Verfahrensweise sei - um eine doppelte Teilhabe des Ausgleichsberechtigen, einerseits im Wege des Unterhalts, andererseits über den Zugewinnausgleich zu vermeiden -, nur dann erforderlich, wenn das aus der subjektiven Leistung des Praxisinhabers resultierende Einkommen entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen für den Unterhalt eingesetzt werden müsse. An einer solchen Teilhabe fehle es hier, weil der nach § 1573 Abs. 2 BGB unterhaltsberechtigte Kläger sich fiktive Erwerbseinkünfte von 1.000 € monatlich anrechnen lassen müsse und sein Unterhalt in Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB auf die Hälfte des sich rechnerisch ergebenden Betrags herabgesetzt worden sei. Das habe im Ergebnis zur Folge, dass der Kläger nur 1/3 des Unterhalts beziehe, den er bei voller Partizipation an dem die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommen erhalten würde. Das Berufungsgericht habe deshalb den von dem Sachverständigen berücksichtigten kalkulatorischen Unternehmerlohn nicht durch einen individuell bemessenen Unternehmerlohn ersetzen dürfen.
Auch mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch.
c) Die Notwendigkeit, einen um den konkret angemessenen Unternehmerlohn bereinigten Wert des Goodwill im Endvermögen des Praxisinhabers zu berücksichtigen, hängt nicht von einer Konkurrenz von Zugewinnausgleichs- und Unterhaltsanspruch im Einzelfall ab, sondern besteht generell. Bei der Ermittlung des Goodwill eines Unternehmens oder einer freiberuflichen Praxis ist jeweils darauf Bedacht zu nehmen, dass nur die übertragbaren Bestandteile bewertet werden. Dazu gehört der auf die persönliche Leistung des Inhabers entfallende Teil des Ertragswerts nicht (vgl. BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 18).
3. a) Im Rahmen der Ermittlung des danach einzubeziehenden individuellen Unternehmerlohns hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, dieser könne nicht in Höhe des unterhaltsrechtlich zugrunde gelegten Nettoeinkommens der Beklagten angenommen werden, weil andernfalls der Goodwill praktisch bereits abgeschöpft werde. Auch die erfolgten Privatentnahmen seien nicht aussagekräftig, da sie keine Rückschlüsse auf die Bewertung der Leistung des Inhabers erlaubten. Nachdem die Parteien keine anderweitigen Ansätze vermittelt hätten, sei es angezeigt, in einem ersten Schritt auf den Bruttolohn für einen angestellten Steuerberater mit zehnjähriger Berufserfahrung abzustellen. Dieser Bruttolohn sei sodann um die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und eine "Chefzulage" von 15 % aufzustocken, um der leitenden Funktion der Beklagten und ihren Leistungen Rechnung zu tragen. Unter Beachtung der Bruttobemessungsgrenzen für die Sozialversicherung bei der Aufstockung auf die vollen Beiträge ergebe sich anstelle der vom Sachverständigen berücksichtigten Beträge von 61.000 € (für 1999 und 2001) und von 58.200 € (für 2002) ein individueller Unternehmerlohn von 81.537,67 € (für 1999), 81.506,36 € (für 2001) und von 78.418,50 € (für 2002). Nach dessen Abzug von den jeweiligen Jahresüberschüssen verbleibe ein durchschnittlicher jährlicher Überschuss von 57.612,49 €.
b) Mit welchem Betrag der individuelle kalkulatorische Unternehmerlohn zu bemessen ist, obliegt der - sachverständig beratenen - tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Das gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist. Das ist hier im Wesentlichen der Fall.
aa) Rechtlich unbedenklich ist die Erwägung des Berufungsgerichts, der individuelle Unternehmerlohn könne nicht mit dem unterhaltsrechtlich berücksichtigten Gewinn der Beklagten aus der Steuerberaterpraxis oder den Privatentnahmen bemessen werden. Zwar drückt sich die Tätigkeitsvergütung auch im Gewinn aus, der zugleich das unternehmerische Risiko und die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals abgilt (so auch Kuckenburg FuR 2008, 270, 271). Dass der Gewinn grundsätzlich nicht maßgebend sein kann, folgt aber bereits daraus, dass er nicht allein auf die Leistungen der Beklagten selbst zurückgeht, sondern auch von ihren Mitarbeitern erwirtschaftet wird. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Sachverständigen C. entfällt auf den Tätigkeitsbereich "Buchhaltungsarbeiten sowie Lohn- und Gehaltsbuchführung", in dem jedenfalls auch Mitarbeiter eingesetzt werden, ein Anteil von 43 %, während für Jahresabschlüsse und Steuererklärungen 37 % bzw. 15 % (sowie 5 % für weitere Leistungen) aufgeführt werden. Bezüglich der aus der Tätigkeit von Angestellten resultierenden Teile des Gewinns handelt es sich aber um Erträge aus der Praxis, die deren Wert beeinflussen und deshalb güterrechtlich auszugleichen sind.
Getätigte Privatentnahmen vermögen aus demselben Grund wie Gewinne keinen Aufschluss über den Betrag zu geben, der als individueller Unternehmerlohn gerechtfertigt ist. Abgesehen davon kann insofern auch nicht ausgeschlossen werden, dass Überentnahmen erfolgt sind, die sich zulasten des Praxiswerts auswirken würden. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Unternehmerlohn ebenso wenig aus dem als unterhaltsrechtlich relevant angesehenen Einkommen des Praxisinhabers hergeleitet werden kann (vgl. hierzu auch OLG Hamm OLGR 2009, 540 juris Rn. 58; Kuckenburg FuR 2008, 270, 271; aA Weinreich FuR 2008, 321, 323).
bb) Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, zunächst auf den von dem Sachverständigen C. ermittelten Bruttolohn für einen angestellten Steuerberater mit zehnjähriger Berufserfahrung abzustellen und diesen Betrag sodann zu individualisieren.
(1) § 202 Abs. 1 Nr. 2 d Bewertungsgesetz (BewG) sieht vor, die Höhe des Unternehmerlohns nach der Vergütung zu bestimmen, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung erhalten würde. Eine entsprechende Aussage findet sich in den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen IDW S1 idF 2008 (Rn. 40). Nach den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer kann der Unternehmerlohn eines selbständigen Steuerberaters nicht lediglich in Höhe des Gehalts eines angestellten Steuerberaters angesetzt werden, weil dies der höheren unternehmerischen Verantwortung des selbständig Tätigen nicht gerecht werden würde. Ein bloßer Rückgriff auf existierende Gehaltsumfragen greife deshalb für Zwecke der Bewertung zu kurz. Im Vergleich zu den Löhnen angestellter Steuerberater müssten für Praxisinhaber vielmehr Zuschläge für die längere Arbeitszeit und das unternehmerische Risiko kalkuliert werden. Zu bedenken sei weiterhin, dass der selbständig Tätige die Kosten für seine soziale Absicherung vollständig selbst tragen müsse. Außerdem seien ggf. Zuschläge für vorhandene Spezialkenntnisse zu berücksichtigen. Neben diesen individuellen Aspekten seien auch die regionalen Gegebenheiten und die Umsatzgröße der Praxis zu beachten (Nr. 4 b der Hinweise, Stand: 30. Juni 2010).
(2) Die genannten Kriterien erscheinen sachgerecht, um den individuellen kalkulatorischen Unternehmerlohn zu ermitteln. Sie bauen zutreffend auf dem Ausgangswert des Gehalts eines erfahrenen Steuerberaters auf, berücksichtigen die Notwendigkeit der aus dem Einkommen zu bestreitenden Kosten der sozialen Absicherung und sehen weiter vor, dass das konkrete Anforderungsprofil in die Beurteilung einfließt. In diesem Zusammenhang ist neben der Einbeziehung des unternehmerischen Risikos etwa Raum, der vorhandenen Leistungsbereitschaft, dem zeitlichen Arbeitseinsatz und etwaigen Spezialkenntnissen Rechnung zu tragen (vgl. auch Kuckenburg FuR 2008, 270, 272; Knief DStR 2008, 1895, 1896 f.).
(3) Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der Ermittlung des Unternehmerlohns zunächst Jahresbeträge von 61.000 € (für 1999 und 2001) sowie von 58.200 € (für 2002) zugrunde gelegt hat. Die Beträge beruhen auf den Angaben des Sachverständigen C., der die Gehaltsumfrage des Steuerberaterverbands D. für einen Steuerberater mit mehr als zehn Jahren Berufserfahrung einbezogen hat, so dass auch die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt worden sind. Die genannten Bruttobezüge hat das Berufungsgericht unter Beachtung der Bruttobemessungsgrenzen auf die vollen Sozialversicherungsbeiträge aufgestockt. In einem abschließenden Schritt hat es eine "Chefzulage" von 15 % dieses Betrages addiert.
(4) Bei dieser Vorgehensweise sind Aufwendungen für die soziale Absicherung indes nur im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, die in den in die Bewertung einbezogenen Jahren nach den Angaben des Sachverständigen unter den zugrunde gelegten Bruttojahresgehältern liegt. Das setzt sich bei der "Chefzulage" von 15 % fort, die auf das Bruttojahresgehalt einschließlich der vollen Sozialversicherungsbeiträge bezogen ist. Einem Selbständigen ist nach der Rechtsprechung des Senats aber zuzubilligen, etwa 20 % seines Bruttoeinkommens für seine primäre Altersversorgung einzusetzen (vgl. Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 863 und vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 389). Darüber hinaus kann ein Betrag von bis zu 4 % des Bruttoeinkommens für eine zusätzliche Altersversorgung aufgewandt werden (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1821; vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193 f. und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 Rn. 27). Weitere Kosten einer angemessenen sozialen Absicherung hätten allerdings einen höheren individuellen kalkulatorischen Unternehmerlohn und damit einen geringeren Ertragswert der Praxis zur Folge. Das Berufungsurteil beschwert den Kläger deshalb in diesem Punkt nicht.
(5) Dass das Berufungsgericht von einer Einbeziehung weiterer Besonderheiten durch Zu- oder Abschläge abgesehen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den getroffenen und im Revisionsverfahren unbeanstandet gebliebenen Feststellungen haben die Parteien keine geeigneten anderweitigen Ansätze hierfür aufgezeigt.
(6) Damit ist die Ermittlung des individuellen Unternehmerlohns insgesamt nicht zum Nachteil des Klägers zu beanstanden. Sie geht zutreffend von dem Gehalt eines erfahrenen Steuerberaters aus, berücksichtigt die unternehmerische Verantwortung des selbständig Tätigen durch einen Zuschlag und bezieht die regionalen Gegebenheiten ein. Darüber hinaus kann im Einzelfall vorliegenden Besonderheiten (Leistungsbereitschaft, zeitlicher Arbeitseinsatz, Spezialkenntnisse) Rechnung zu tragen sein, für die hier keine Anhaltspunkte bestehen. Zusätzlich sind die Kosten einer angemessenen sozialen Absicherung (Altersversorgung, Kranken- und Pflegeversicherung) ohne Berücksichtigung der Bruttobemessungsgrundlage in Ansatz zu bringen. Dass hier insofern ein zu geringer Betrag in die Berechnung eingeflossen ist, wirkt sich indessen zugunsten des Klägers aus.
II.
Von dem festgestellten Ertragswert der Praxis hat das Berufungsgericht die Steuern abgezogen, die für den Fall der Veräußerung anfielen. Bei Veräußerung des daneben relativ geringwertigen GmbH-Anteils seien nach den unangegriffenen Feststellungen des Sachverständigen keine weiteren Steuern zu entrichten.
1. Dagegen wendet die Revision ein: Für Fälle einer Bewertung nach Liquidationswerten könne es zwar angehen, eine latente Steuerlast wertmindernd zu berücksichtigen, weil die Beendigung des Unternehmens zu beurteilen sei, die zwingend mit der Aufdeckung stiller Reserven einhergehe. Für den hier vorliegenden Fall einer Fortführung des Unternehmens liege dies jedoch nicht auf der Hand. Ob und wann stille Reserven zur Aufdeckung kämen, sei völlig offen. Die Beklagte führe eine überdurchschnittlich erfolgreiche Praxis; sie habe nicht vorgetragen, ihren Beruf in absehbarer Zeit aufgeben zu wollen. Vor diesem Hintergrund sei unter Beachtung der stichtagsbezogenen Beurteilung im Zugewinnausgleich der Abzug latenter - rein fiktiver - Ertragssteuern nicht gerechtfertigt.
2. Auch damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat die latente Ertragssteuer zu Recht und in zutreffender Höhe von dem festgestellten Wert der Praxis in Abzug gebracht.
a) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass bei der stichtagsbezogenen Bewertung im Zugewinnausgleich eine latente Steuerlast wertmindernd ins Gewicht fällt. Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist, vielmehr handelt es sich um eine Konsequenz der Bewertungsmethode. Soweit der Wert danach ermittelt wird, was bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, darf nicht außer Betracht bleiben, dass wegen der damit verbundenen Auflösung der stillen Reserven dem Verkäufer wirtschaftlich nur der um die fraglichen Steuern verminderte Erlös verbleibt. Insoweit geht es um unvermeidbare Veräußerungskosten (Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09 - FamRZ 2011, 622, Rn. 29 ff. und vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 48 und vom 8. September 2004 - XII ZR 194/01 - FamRZ 2005, 99, 101).
b) Diese Rechtsprechung hat vereinzelt Kritik erfahren. Dabei ist insbesondere darauf hingewiesen worden, dass eine noch nicht entstandene Steuerschuld wertmindernd in Abzug gebracht werde, obwohl eine solche nicht berücksichtigt werden könne (Hoppenz FamRZ 2006, 449, 450; Gernhuber NJW 1991, 2238, 2242; Tiedtke FamRZ 1990, 1188, 1193 f.; Schröder Bewertungen im Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 74; vgl. auch Piltz aaO S. 156 f.). Darüber hinaus ist beanstandet worden, dass bei der Bewertung anderer Vermögensgegenstände, etwa Grundstücken, die innerhalb der Spekulationsfrist veräußert werden, oder bei Lebensversicherungen eine latente Steuerpflicht nicht berücksichtigt werde, was aus Gründen der Gleichbehandlung nicht gerechtfertigt sei (Kogel NJW 2007, 556, 558 ff.; Haußleiter NJW-Spezial 2008, 164, 165; Hoppenz FamRZ 2006, 449, 450 f.).
c) Der Senat hält daran fest, dass eine latente Steuerlast ungeachtet einer bestehenden Veräußerungsabsicht als Konsequenz der Bewertungsmethode wertmindernd in Ansatz zu bringen ist. Die Bewertung einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich erfolgt stichtagsbezogen und demgemäß losgelöst von einer beabsichtigten Veräußerung. Maßgebend ist, dass der am Stichtag vorhandene Wert und die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit dem Inhaber zur Verfügung stehen. Die Nutzungsmöglichkeit bestimmt aber auch den Vermögenswert, vorausgesetzt, Praxen der entsprechenden Art werden in nennenswertem Umfang veräußert (Senatsurteil BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 20; BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40). Ziel der Bewertung ist es deshalb, einen Wert der freiberuflichen Praxis zu ermitteln, der im Fall einer Veräußerung auf dem Markt erzielt werden könnte. Insofern folgt die Berücksichtigung latenter Ertragsteuern aus der Prämisse der Verwertbarkeit. Abgesehen davon darf nicht außer Betracht bleiben, dass wegen der mit einer Veräußerung verbundenen Auflösung der stillen Reserven dem Verkäufer wirtschaftlich nur der um die Steuern geschmälerte Erlös verbleibt. Deshalb ist der in der Senatsrechtsprechung angeführte Gesichtspunkt der unvermeidbaren Veräußerungskosten gerechtfertigt.
Aus Gründen der Gleichbehandlung dürfte es allerdings geboten sein, eine latente Steuerlast auch bei der Bewertung anderer Vermögensgegenstände (etwa bei Grundstücken, Wertpapieren oder Lebensversicherungen) dann zu berücksichtigen, wenn deren Veräußerung - bezogen auf die Verhältnisse am Stichtag und ungeachtet einer bestehenden Veräußerungsabsicht - eine Steuerpflicht auslösen würde. Denn eine Bewertung, die auf den am Markt erzielbaren Preis abstellt, hat die mit einer Veräußerung zwangsläufig verbundene steuerliche Belastung wertmindernd einzubeziehen.
d) Auch hinsichtlich der Höhe der in Abzug gebrachten latenten Ertragsteuern ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat hier zu Recht den vollen und nicht einen ermäßigten Steuersatz in seine Berechnung eingestellt.
aa) Ausgehend von dem im Zugewinnausgleich geltenden Stichtagsprinzip muss auch die bei einer Veräußerung anfallende Steuer nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen bemessen werden, die am Stichtag vorlagen. Eine Wertbestimmung, die sich nicht hieran ausrichten würde, könnte nicht für sich in Anspruch nehmen, den zugewinnausgleichsrechtlich maßgebenden Wert widerzuspiegeln. Der Senat hat es allerdings aus Gründen der Zweck-mäßigkeit und Praktikabilität nicht für rechtsfehlerhaft gehalten, dass Ertragsteuern lediglich in Höhe des halben Steuersatzes angesetzt worden sind. Dabei ist er davon ausgegangen, dass zum Stichtag in der Regel nicht bekannt ist, wann und zu welchem Preis der betreffende Vermögensgegenstand tatsächlich veräußert werden wird (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 364 f.). An dieser Sichtweise hält der Senat nicht fest. Für eine stichtagsbezogene Wertermittlung kommt es nicht darauf an, welche Ertragsteuern bei einem künftigen Veräußerungsfall tatsächlich anfallen würden. Vielmehr ist - als Konsequenz der Bewertungsmethode - die bei unterstellter Veräußerung zum Stichtag entstehende Steuerlast maßgebend. Das erfordert eine Berücksichtigung der steuerrechtlich relevanten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bezogen auf diesen Zeitpunkt (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09 - FamRZ 2011, 622 Rn. 30).
bb) Danach bestehen keine Bedenken gegen die in Höhe von insgesamt 144.800 € abgezogenen latenten Ertragsteuern. Nach der maßgebenden Rechtslage am Stichtag waren die Voraussetzungen eines tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns (§ 18 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 2 bis 4 und § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG) schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (vgl. auch BFH BB 1995, 187 f. und NJW 2000, 1670). Deshalb war die Steuer in voller Höhe anzusetzen. Diese hat der Sachverständige C. ausgehend von dem für den Zugewinnausgleich zu berücksichtigenden Praxiswert von 260.812 € und unter Einbeziehung der Berechnungsgrundlagen des Steuerbescheides der Beklagten für das Jahr 2003 ermittelt.
III.
1. Den ½-Anteil der Beklagten an der Steuerberatungs GmbH hat das Berufungsgericht mit 7.000 € bewertet. Dabei ist es von dem Wert ausgegangen, den der Sachverständige nach der modifizierten Ertragswertmethode auf der Grundlage eines zu kapitalisierenden Ergebniswerts von 3.100 € und einem Barwertfaktor von 4,5270 mit insgesamt gerundet 14.000 € (3.100 € x 4,5270) bestimmt hat.
Nach dem Umsatzwertverfahren ergibt sich dem Sachverständigengutachten zufolge ein Wert des Anteils von 9.900 €. Zur Ermittlung dieses Werts hat der Sachverständige die durchschnittlichen Erlöse der Jahre 1999 bis 2003 zugrunde gelegt, das beste und das schlechteste Ergebnis außer Betracht gelassen und so eine durchschnittliche jährliche Gesamtleistung von 218.600 € errechnet. Die Zukunftserwartungen hat er unter Berücksichtigung eines Abschlags von 10 % bewertet, weil sich im Betrachtungszeitraum ein insgesamt stagnierender Trend zeige, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sich der zukünftig nachhaltig erzielbare Umsatz eher negativ entwickele. Danach errechnet sich ein jährlicher Umsatzwert von gerundet 196.700 €. Sodann hat der Sachverständige die positiven und die negativen Bewertungskriterien festgestellt und mit Rücksicht hierauf einen Prozentsatz von 80 für angemessen gehalten, der - multipliziert mit dem erzielbaren Umsatz - einen Wert des hälftigen Praxisanteils von gerundet 78.700 € ergibt (196.700 € x 80 % : 2). Hiervon hat der Sachverständige den auf die Beklagte entfallenden Anteil am negativen Substanzwert (nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag) von 63.392,72 € (126.785,43 € : 2) sowie ihre ausstehende Einlage auf das gezeichnete Stammkapital (5.368,56 €) in Abzug gebracht.
2. Gegen die Bewertung des GmbH-Anteils wendet die Revision ein: Der Kläger habe beanstandet, dass der von dem Sachverständigen berücksichtigte Fehlbetrag entgegen dessen Ausführungen nicht auf realen Verbindlichkeiten, sondern auf Abschreibungen beruhe. Die Beklagte habe selbst vorgetragen, dass die Verbindlichkeiten nur insgesamt 68.733,82 €, anteilig somit 34.366,91 €, betrügen. Dann gehe es nicht an, einen weitergehenden, nur auf Abschreibungen beruhenden Fehlbetrag zu berücksichtigen. Darüber hinaus hätte im Rahmen des Umsatzwertverfahrens beachtet werden müssen, dass dann, wenn ein wegen stagnierender Entwicklung entstandener negativer Substanzwert in Abzug gebracht werde, diese Entwicklung nicht nochmals bei der Bemessung des Multiplikators habe einbezogen werden dürfen. Dies laufe auf eine doppelte Berücksichtigung der negativen Ertragslage hinaus. Das Berufungsgericht habe den GmbH-Anteil zwar nicht nach dem Umsatzwertverfahren, sondern nach der Ertragswertmethode bewertet. Wenn aber ein Abzug des negativen Substanzwerts angesichts des bereits herangezogenen niedrigen Umsatzmultiplikators außer Betracht zu bleiben habe, ergebe sich ein Umsatzwert des Anteils von 78.700 €. Diesem stehe ein Ertragswert von nur 7.000 € gegenüber. Eine derartige Differenz habe der Aufklärung bedurft, weil sie für eine unzureichende Tatsachenfeststellung spreche.
Diese Rügen haben keinen Erfolg.
a) Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht der Wertermittlung die Ertragswertmethode zugrunde gelegt hat. Insofern wird auf die Ausführungen zur Bewertung der Praxis der Beklagten (B I 1 b) Bezug genommen.
b) Das Gericht hat die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihrer Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise anzugeben (Senatsurteile vom 17. Dezember 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 21; vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 33 und vom 26. März 2003 - XII ZR 167/01 - NJW-RR 2003, 873, 874). Diesen Anforderungen entspricht das Berufungsurteil.
aa) Die vorgenommene Bewertung stützt sich auf das Gutachten des Sachverständigen C., der seine Überlegungen und Berechnungen im Einzelnen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt hat. Dabei hat sich der Sachverständige auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich bei unterstellter weiterer Bereinigung der ausgewiesenen Überschüsse, etwa um Abschreibungen auf den derivativen Praxiswert, ein höherer Ertragswert ergäbe. Er hat dies mit plausiblen Argumenten verneint und den ermittelten Ertragswert unter Prognosegesichtspunkten auch in diesem Fall für gerechtfertigt gehalten. Gegen die Einzelheiten der Bewertung erhebt auch die Revision keine Einwendungen.
bb) Gegen die Richtigkeit des mit 7.000 € nach der modifizierten Ertragswertmethode ermittelten Werts des GmbH-Anteils lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht anführen, dass das Umsatzwertverfahren bei zutreffender Anwendung einen deutlich höheren Wert ergäbe. Die Rügen, die die Revision gegen die Ermittlung des Umsatzwerts erhebt, sind nicht begründet.
(1) Das Berufungsgericht ist den Angaben des Sachverständigen gefolgt, der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag von 129.685,43 € beruhe nicht auf Abschreibungen, sondern auf real bestehenden Verbindlichkeiten. Das wird durch die Bilanzkennziffern zum 31. Dezember 2002 und zum 31. Dezember 2003 bestätigt, in denen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in vergleichbarer Höhe ausgewiesen sind. Der von der Revision in Bezug genommene Vortrag der Beklagten betrifft demgegenüber nur die Restanschaffungsverbindlichkeit aus dem Erwerb der Praxis, die ihren Angaben zufolge noch in Höhe von anteilig 34.366,91 € bestand. Der Gesamtbetrag dieses Darlehens (68.733,82 €) findet sich auch in den Bilanzkennziffern zum 31. Dezember 2002, und zwar als eins von insgesamt drei Darlehen. Das Vorbringen der Beklagten steht der Plausibilität der gutachtlichen Ausführungen deshalb nicht entgegen.
(2) Der Einwand, bei Abzug des negativen Substanzwerts und der zusätzlichen Berücksichtigung des unbefriedigenden Ertrags beim Umsatzmultiplikator erfolge eine doppelte Einbeziehung der schlechten Ertragslage, ist nicht gerechtfertigt. Dem negativen Substanzwert liegen, wie bereits dargestellt, nach den getroffenen Feststellungen reale Verbindlichkeiten zugrunde, die den im Fall einer Veräußerung erzielbaren Erlös entsprechend reduzieren. Den Umsatzmultiplikator von 80 % hat der Sachverständige C. dagegen im Hinblick auf die ungünstige Ertragslage der GmbH sowie die insgesamt stagnierende Umsatzentwicklung für angemessen gehalten. Gegen die Einbeziehung dieser unterschiedlichen Bewertungskriterien ist rechtlich nichts zu erinnern.
(3) Damit differieren die Ergebnisse der beiden Bewertungsmethoden aber nicht wesentlich. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne weitere Feststellungen seiner Entscheidung den nach der modifizierten Ertragswertmethode ermittelten Wert zugrunde legen.
IV.
Danach steht dem Kläger kein Anspruch auf Zugewinnausgleich zu, da er unter Berücksichtigung der nicht mehr im Streit befindlichen Positionen des jeweiligen Endvermögens der Parteien einen höheren Zugewinn erzielt hat als die Beklagte.
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer
Schilling Günter