...Die zeitlich nachrangigen, vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen seien unwirksam, weil kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB vorhanden und die ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt sei. 7 Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien...