...Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Zu Unrecht, diesen aber nicht beschwerend, hat das Landgericht den Angeklagten nicht auch eines tateinheitlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21....