Entscheidungsdatum: 03.02.2011
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 10. September 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16.000 € festgesetzt.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Der Schuldner wendet sich gegen die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Er meint, diese Vorschrift müsse im Hinblick auf §§ 297, 296 Abs. 1 Satz 2 InsO aus Gründen der Gleichbehandlung verfassungsgemäß dahingehend ausgelegt werden, dass der Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO nur innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung von den Versagungsgründen stellen könne.
Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO und die Obliegenheitsverletzungen des Schuldners nach Aufhebung des Verfahrens, die während der Wohlverhaltensperiode zur Versagung führen können, betreffen unterschiedliche Sachverhalte. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 290 Abs. 1 InsO können Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung grundsätzlich nur im Schlusstermin gestellt werden. Begehrt ein Gläubiger vorher die Versagung der Restschuldbefreiung, so handelt es sich lediglich um die Ankündigung eines Antrags nach § 290 Abs. 1 InsO, die noch nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167, 2168). Können Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nur im Schlusstermin gestellt werden, ist dies stets der richtige Zeitpunkt. Die Antragstellung kann daher nicht von anderen Fristen, etwa der Kenntniserlangung vom Versagungsgrund durch den Gläubiger, abhängig gemacht werden.
Der Gesetzgeber behandelt in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO einer- und §§ 297, 296 Abs. 1 Satz 2 InsO andererseits auch in der Sache nicht Gleiches ungleich. Bis zum Schlusstermin kann der unredliche Schuldner nicht darauf vertrauen, dass ihm Restschuldbefreiung erteilt werde. Er muss mit der Stellung eines Versagungsantrags im Schlusstermin rechnen. Nach dem Schlusstermin kann ein Gläubiger wegen der in § 290 InsO genannten Gründe die Versagung der Restschuldbefreiung nicht mehr beantragen. Es findet sich nur eine entsprechende Regelung in § 297 InsO für den Fall, dass der Schuldner im Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens beziehungsweise während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Im Übrigen kann der Versagungsantrag nur auf neue Obliegenheitsverstöße des Schuldners, welche die Befriedigung des Schuldners beeinträchtigen, gestützt werden. Im Hinblick auf die den Schuldner allein in diesem Verfahrensabschnitt gemäß § 295 InsO treffenden Obliegenheiten hat der Gesetzgeber einerseits aus Gründen der Rechtssicherheit, aber auch aus Gründen des Schuldnerschutzes die einjährige Antragsfrist eingeführt (Begründung des Regierungsentwurfs, abgedruckt in Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, 2. Aufl., S. 557; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 296 Rn. 24).
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring