...Der Vorsitzende hat den Termin auf den 6.4.2016 verlegt und dem Kläger zugleich mitgeteilt, für den Fall einer erneuten Erkrankung sei ein Attest wie das vorgelegte nicht ausreichend. Maßgeblich sei die Verhandlungsunfähigkeit; aus einem Attest müsse sich nachvollziehbar ergeben, warum er - der Kläger - nicht verhandlungsfähig sei. Dazu reiche ein einfacher Infekt nicht aus....