...Zugleich verpflichtete sich der Beigeladene, bei einem freihändigen, mit Billigung der Darlehensgläubigerin zustande kommenden Verkauf der Immobilie mitzuwirken. Im Gegenzug verpflichtete sich die Darlehensgläubigerin, die noch offene Forderung aus dem Darlehen nicht mehr gegenüber dem Beigeladenen geltend zu machen....