...In jedem Fall fehle es an der notwendigen Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises. Die sieben Kinder könnten das für sich allein, d.h. selbständig nicht bewirken. Die Einstufung als Wohnen erfordere daher, dass die Personen, die ihnen dies ermöglichten, dort auch im Rechtssinne wohnten und mit ihnen zusammen den/einen Haushalt führten....