...Die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) verletzt, weil das Gericht ihren Antrag auf Vertagung in der mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt habe, greift nicht durch....