...Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ist neben weiteren, hier nicht problematischen Voraussetzungen auf die Rüge des Klägers, Beschwerdeführers, Rügeführers und Antragstellers (Kläger) das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat....