Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 10.04.2019


BVerfG 10.04.2019 - 1 BvR 1507/17

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
10.04.2019
Aktenzeichen:
1 BvR 1507/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190410.1bvr150717
Dokumenttyp:
Stattgebender Kammerbeschluss
Vorinstanz:
vorgehend BVerwG, 13. Juni 2017, Az: 6 C 9.17, Beschlussvorgehend BVerwG, 12. Juni 2017, Az: 6 C 9.17, Beschlussvorgehend BVerwG, 25. Januar 2017, Az: 6 C 23.16, Beschluss

Tenor

1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 - BVerwG 6 C 23.16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 - BVerwG 6 C 23.16 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2017 - BVerwG 6 C 9.17 - und 13. Juni 2017 - BVerwG 6 C 9.17 - sind dadurch gegenstandslos.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung. Seine eingelegten Rechtsbehelfe blieben letztinstanzlich erfolglos.

II.

2

Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend und rügt, die mehrfache Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sei gleichheitswidrig, da er sich nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen aufhalten könne und daher nicht mehrfach in den Genuss des Vorteils komme.

3

Dem Südwestrundfunk, dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesfinanzministerium ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

III.

4

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wendet, zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen diesbezüglich vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

5

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Gleichheitsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Beschwerdeführer wurde zu zusätzlichen Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung herangezogen. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung verstößt gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 106).

IV.

6

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts. Es ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c BVerfGG i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts werden die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts gegenstandslos.

7

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.