3.316

Urteile für Gläubiger

DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
...Demgegenüber nimmt der Angewiesene im zweiten Fall die Zahlung an den Empfänger ohne eine Verpflichtung gegenüber dem Anweisenden vor, so dass er infolge der Zahlung zum Gläubiger des Anweisenden wird (Bamberger/Roth/Gehrlein, aaO)....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 59/11
...Allerdings muss der Gläubiger in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 2. November 1962 VI 284/61 S, BFHE 76, 270, BStBl III 1963, 96; vom 14. Mai 1982 VI R 124/77, BFHE 135, 542, BStBl II 1982, 469; vom 14....
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. VI R 47/08
...Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, wobei hier eine Höchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB von zehn Jahren gälte...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZR 165/17
...KG im Jahr 2003, für deren Verbindlichkeiten der Angeklagte und seine Ehefrau persönlich hafteten, eine Restforderung der Gläubiger, die zu einem großen Teil auf ihre Forderungen verzichtet hatten, in Höhe von 8 % der Gesamtforderungen durch Zahlung von 104.876,85 € beglichen (UA S. 8-11)....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 387/17
...Selbst wenn dem Mieter im Einzelfall im Hinblick auf die Verkabelung Ansprüche gegen Dritte zustünden, läge allenfalls ein Fall gesamtschuldnerischer Verpflichtung vor, bei der es dem Schuldner freisteht, welchen Gläubiger er in Anspruch nimmt. 20 Schließlich ist es auch unerheblich, dass sich die defekte Leitung außerhalb der vermieteten Räumlichkeiten befindet....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 17/18
2016-02-23
BAG 9. Senat
.... § 13 Abs. 2 GmbHG regelt, dass für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet für deren Verbindlichkeiten deshalb nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 22, BAGE 133, 213)....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 9 AZR 350/15
...Bei einer vom Gerichtsvollzieher durchgeführten Zwangsräumung seien sowohl der Gläubiger (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG) als auch der Schuldner (§ 788 Abs. 1 ZPO und § 13 Abs. 1 Nr. 2 GVKostG) Kostenschuldner....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZB 77/12
...Demgemäß können sich die Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, § 2214 BGB....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 534/14
2016-02-23
BAG 9. Senat
.... § 13 Abs. 2 GmbHG regelt, dass für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet für deren Verbindlichkeiten deshalb nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 22, BAGE 133, 213)....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 9 AZR 358/15
...Die Beschlagnahme dieser Nebenrechte erfolgt vielmehr mit der Pfändung des Provisionsanspruchs. 14 aa) Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auf alle Nebenrechte, die im Fall einer Abtretung nach §§ 401, 412 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen; einer gesonderten Neben- und Hilfspfändung bedarf es dazu nicht....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VII ZB 64/14
...Ein Schuldner erbringt seine Leistung in einer den Schuldnerverzug ausschließenden Weise, wenn er das nach dem Schuldverhältnis seinerseits Erforderliche tut und dem Gläubiger die Leistung in Annahmeverzug begründender Weise anbietet (Staudinger/Löwitsch/Feldmann, BGB Bearbeitung 2014 § 286 Rn. 120)....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IV ZR 169/14
...Nutzungsvereinbarung ist indes nicht aufgezeigt. 13 bb) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, das Interesse der Grundstückseigentümer, die Mühe der Rechtsverfolgung gegen den Beklagten nicht auf sich nehmen zu müssen, sei ausreichend. 14 Das schutzwürdige Eigeninteresse kann zwar auch darin bestehen, dass der Prozessstandschafter wegen größerer Sachnähe den Rechtsstreit besser als der Gläubiger...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZR 125/15
2016-02-23
BAG 9. Senat
.... § 13 Abs. 2 GmbHG regelt, dass für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet für deren Verbindlichkeiten deshalb nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 22, BAGE 133, 213)....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 9 AZR 349/15
2016-02-23
BAG 9. Senat
.... § 13 Abs. 2 GmbHG regelt, dass für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet für deren Verbindlichkeiten deshalb nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 22, BAGE 133, 213)....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 9 AZR 326/15
...Sie ist damit eine der auch unter Berücksichtigung des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) notwendigen verfahrensmäßigen Vorkehrungen, die eine - auch im Interesse der Gläubiger liegende - angemessene Verwertung des beschlagnahmten Grundstücks fördern und seiner Verschleuderung entgegenwirken (Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08, NJW 2008, 3708, 3710 Rn. 27)....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZB 53/12
...Darunter sind nur solche Forderungen zu verstehen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistungen gerichtet sind, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen bestehen (Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09, NJW 2010, 3226 Rn. 10)....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 334/12
...Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass das Verbraucherkreditrecht den Schutz des Vertragspartners bezweckt, die §§ 171, 172 HGB hingegen den Schutz der Gläubiger der Gesellschaft. 26 2. Der Beklagte kann nicht mit einem Schadensersatzanspruch (hilfsweise) aufrechnen....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. II ZR 239/16
...Im Übrigen sei die Behauptung des FA unrichtig, die KG habe noch im November 2009 Forderungen anderer Gläubiger der Gesellschaft zu ca. 70 % erfüllt. 4 Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten. Im Streitfall habe der Kläger als Geschäftsführer der GmbH am 5. November 2009 berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Mai bis Oktober 2009 abgegeben....
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. VII B 74/15
...zumutbaren Beschäftigung im Sozialrecht geht es bei der Prüfung des Versagungsgrundes nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO - und damit auch bei der Prüfung des Aufhebungsgrundes nach § 4c Nr. 4 InsO - nicht um die Abwägung der Interessen des Erwerbslosen mit denen der Gesamtheit der Beitrags- oder Steuerzahler, sondern um die Abwägung der Schuldnerinteressen mit denen einer vergleichsweisen geringen Zahl privater Gläubiger...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZB 191/11
...steuerrechtlich gebotene Ergebnis (hier: Anspruch des FA auf Lohnsteuern) gleichsam korrigiert. 11 Der beschließende Senat hat sich unbeschadet der im Schrifttum und in der Rechtsprechung mitunter aus vorgenannter Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgeleiteten abweichenden rechtlichen Folgerungen (vgl. dazu Krumm, Erstattungsansprüche öffentlich-rechtlicher Gläubiger...
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. VII B 190/11