...In der Gesetzesbegründung ist - unter Verweis auf diverse Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts - ausgeführt, dass der Auskunftsanspruch des § 13 AÜG im Verhältnis zum Hauptanspruch nur ein Hilfsanspruch ist, der „gegenstandslos“ ist, „wenn feststeht, dass der Gläubiger aufgrund der Auskunft keinesfalls etwas fordern könnte“, was mit dem angefügten Halbs. 2 in § 13 AÜG „klargestellt“ werde (BT-Drs...