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Urteile für Gläubiger

DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
2012-03-21
BAG 4. Senat
...Der Sinn und Zweck der Regelung erfordert, dem Schuldner gegenüber den behaupteten Anspruch so genau zu bezeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb genügt es nicht, die andere Seite aufzufordern, überhaupt eine Forderung zu erfüllen....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 4 AZR 295/10
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZR 104/17
...Forderungen gegen Kunden aus dem Verkauf von Waren gelten im Verhältnis zwischen P. und dem Unternehmer oder dessen Gläubigern als Forderungen von P. . Der Unternehmer tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf aller Waren in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an P. ab. P. nimmt die Abtretung an. § 7 Haftung von P. ... 2....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZR 229/15
2010-02-16
BAG 3. Senat
...Es ist nicht Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber der Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 814/08
2011-12-14
BAG 4. Senat
...Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment)....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 4 AZR 180/10
...Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 4 AZR 439/09
...Daraus folgt ebenso, dass dem Fiskus unter Umständen wie denen des Streitfalls dadurch, dass die Erwerber ihr Vorsteuerabzugsrecht aus diesen Anzahlungen ausüben, kein Steuerausfallrisiko entsteht und die Gläubiger an der an den Fiskus abgeführten Steuer ohnehin nicht partizipieren können. 79 f) Es kann somit dahinstehen, ob die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für das in Rede stehende Blockheizkraftwerk...
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. XI R 10/16
...Die Vorschrift des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB enthält eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des § 323 Abs. 1 BGB, die dem Gläubiger bei einer Pflichtverletzung des Schuldners generell ein Rücktrittsrecht einräumt. Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis liegt eine Abwägung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners zugrunde....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 94/13
2017-04-12
BVerwG 2. Senat
...Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert. 67 Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren....
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 C 1/17
2010-02-16
BAG 3. Senat
...Es ist nicht Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber der Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 464/08
...Entsprechendes gilt ua. dann, wenn der Leistungserfolg nicht mehr bewirkt werden kann, weil das vom Gläubiger zu stellende sog. Leistungssubstrat wegfällt (Zweckfortfall; vgl. etwa Palandt/Grüneberg aaO Rn. 19 mwN). 42 bb) Nach diesen Maßstäben ist der Zweck der beanspruchten Leistung entfallen und sie damit unmöglich geworden iSv. § 275 Abs. 1 BGB....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 6 AZR 221/11
2016-10-25
BSG 1. Senat
...Schon nach allgemeinen Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts dient eine Rechnung der textlichen Fixierung einer vom Gläubiger geltend gemachten Entgeltforderung und muss erkennen lassen, in welcher Höhe der jeweilige Betrag für welche Leistung verlangt wird, um eine sachgerechte Überprüfung zu ermöglichen (vgl zB zum in der Regelung des § 286 Abs 3 BGB enthaltenen Begriff der Rechnung BGH Urteil vom...
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 1 KR 16/16 R
2010-02-16
BAG 3. Senat
...Es ist nicht Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber der Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 819/08
2010-02-16
BAG 3. Senat
...Es ist nicht Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber der Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 458/08
...Die Festsetzung des Ausgleichsbetrages soll die Gläubiger des Verfügungsberechtigten davor schützen, dass ihnen mit der Rückgabe des Vermögensgegenstandes an den Berechtigten Haftungsmasse entzogen wird, die bis dahin zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung stand (BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 7 C 12.05 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 67 Rn. 14; Beschluss vom 22....
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 C 14/14
2010-02-16
BAG 3. Senat
...Es ist nicht Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber der Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 233/09
...Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 27, jeweils mwN). 53 Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XI ZR 54/09
2010-02-16
BAG 3. Senat
...Es ist nicht Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber der Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 460/08
...Nach dieser Bestimmung beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die dreijährige Verjährungsfrist der ersten Ansprüche endete damit erst am 31. Dezember 2008....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 9 AZR 585/09
2010-02-16
BAG 3. Senat
...Es ist nicht Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber der Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 409/08