....), indem es den Begriff der 'begründeten Furcht' durch weitere nach der Lebenserfahrung und auch den allgemeinkundigen Erkenntnissen gar nicht gerechtfertigte, ungeschriebene Voraussetzungen eingeengt und damit indirekt überhöhte Voraussetzungen für die Gewährleistung des sich aus Art. 1, 2, 16a GG ergebenden Grundrechtsschutzes aufgestellt hat, die der Realität grundsätzlicher Gefahr für aus Syrien...