...Zudem habe der Beklagte bei der Berechnung seiner Ruhegeldleistungen seine gesetzliche Rente im Umfang von 81,11 % angerechnet, obgleich nur eine Anrechnung im Umfang von 75,23 % gerechtfertigt sei. Der Teil der gesetzlichen Rente, der auf seinen freiwilligen Beiträgen in der Zeit vom 1. Februar 1964 bis zum 31. Dezember 1967 beruhe, dürfe gemäß § 5 Abs. 2 BetrAVG nicht angerechnet werden....