ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung (ZIEV)
Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
Ausfertigungsdatum: 15.10.2009
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.12.2018 I 2330
Abschnitt 1 Angemessenheit und Erforderlichkeit
Abschnitt 2 Regelungen für die Eigenmittelberechnung von Zahlungsinstituten
Abschnitt 3 Regelungen für die Eigenmittelberechnung von E-Geld-Instituten
Abschnitt 4 Kriterien für die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten
Abschnitt 5 Melde- und Anzeigepflichten