ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung (ZIEV)
Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
Ausfertigungsdatum: 15.10.2009
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.12.2018 I 2330
Abschnitt 1  Angemessenheit und Erforderlichkeit
Abschnitt 2  Regelungen für die Eigenmittelberechnung von Zahlungsinstituten
Abschnitt 3  Regelungen für die Eigenmittelberechnung von E-Geld-Instituten
Abschnitt 4  Kriterien für die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten
Abschnitt 5  Melde- und Anzeigepflichten