Zahlungsinstitute müssen eine Eigenmittelunterlegung aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Tranchenwerte multipliziert mit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k entspricht, wobei Zahlungsvolumen im Sinne dieser Vorschrift ein Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge ist:
- 1.
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4,0 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens bis 5 Millionen Europlus
- 2.
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2,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Europlus
- 3.
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1 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 10 Millionen Euro bis 100 Millionen Europlus
- 4.
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0,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 100 Millionen Euro bis 250 Millionen Europlus
- 5.
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0,25 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens über 250 Millionen Euro.