ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung (ZIEV)
Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 15.10.2009


§ 12 ZIEV Meldungen zur Eigenmittelausstattung

(1) Ein Institut, das nicht ausschließlich Kontoinformationsdienste erbringt, hat die für die Überprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag am Ende eines Kalendervierteljahres mit dem Formular nach der Anlage zu dieser Verordnung bis zum 20. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendermonats einzureichen; auf Antrag kann die Bundesanstalt die Frist verlängern.

(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Deutschen Bundesbank im papierlosen Verfahren einzureichen; die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter. Auf Anforderung der Bundesanstalt sind zu Vergleichszwecken zusätzlich Berechnungen nach den anderen Methoden für Zahlungsinstitute einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.