Urteile & Gesetze
Neues
  1. Startseite
  2. Gesetze
  3. ZIEV
  4. § 14
< § 13
Anlage >

ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung (ZIEV)
Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 15.10.2009


§ 14 ZIEV Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.

Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen

Impressum
Über uns
Datenschutz