(WDO)
Wehrdisziplinarordnung

Ausfertigungsdatum: 16.08.2001


§ 118 WDO Zustellung der Berufung

Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, ist eine Abschrift der Berufungsschrift dem Wehrdisziplinaranwalt oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem Soldaten zuzustellen.