(WDO)
Wehrdisziplinarordnung

Ausfertigungsdatum: 16.08.2001


§ 117 WDO Unzulässige Berufung

Der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.