(WDO)
Wehrdisziplinarordnung

Ausfertigungsdatum: 16.08.2001


§ 119 WDO Aktenübersendung an das Bundesverwaltungsgericht

Ist die Berufung nicht als unzulässig verworfen worden, sind die Akten nach Ablauf der Frist des § 115 Abs. 1 dem Wehrdisziplinaranwalt zu übersenden. Dieser legt die Akten unverzüglich dem Bundeswehrdisziplinaranwalt vor, der sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitet.