(1) Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation zur Durchführung der in § 12 genannten Tätigkeiten zu gestatten,
- 1.
-
die Entnahme von Proben gemäß den nach Artikel 7 Buchstabe e der Kommissionsverordnung erlassenen Besonderen Kontrollbestimmungen durch den Verpflichteten,
- 2.
-
die Messung von Ausgangs- und besonderem spaltbarem Material gemäß den nach Artikel 7 Buchstabe c der Kommissionsverordnung erlassenen Besonderen Kontrollbestimmungen durch den Verpflichteten,
- 3.
-
die Kalibrierung der bei den Messungen verwendeten Instrumente und Ausrüstungen sowie
- 4.
-
die Behandlung und Analyse der Proben
zu beobachten.
(2) Der Verpflichtete hat außerdem auf Verlangen der Inspektoren der Organisation Maßnahmen zu ergreifen, damit
- 1.
-
die Organisation Doppel der nach Absatz 1 Nr. 1 entnommenen Proben erhält,
- 2.
-
zur Verwendung durch die Organisation zusätzliche Messungen durchgeführt und zusätzliche Proben entnommen werden,
- 3.
-
die Standardanalyseproben der Organisation analysiert werden,
- 4.
-
die für die Organisation bestimmten Proben abgesandt werden,
- 5.
-
geeignete Genauigkeitsanforderungen bei der Kalibrierung von Instrumenten und anderen Ausrüstungen angewandt werden,
- 6.
-
andere Kalibrierungen durchgeführt werden,
- 7.
-
Ausrüstungen der Organisation zur unabhängigen Messung und Beobachtung verwendet werden können,
- 8.
-
Ausrüstungen der Organisation zur unabhängigen Messung und Beobachtung angebracht werden,
- 9.
-
Siegel und andere kennzeichnende oder Verfälschungen anzeigende Vorrichtungen der Organisation angebracht werden.