(1) Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation zur Durchführung der in § 12 genannten Tätigkeiten zu gestatten, 
        
            - 1.
- 
                die Entnahme von Proben gemäß den nach Artikel 7 Buchstabe e der Kommissionsverordnung erlassenen Besonderen Kontrollbestimmungen durch den Verpflichteten, 
- 2.
- 
                die Messung von Ausgangs- und besonderem spaltbarem Material gemäß den nach Artikel 7 Buchstabe c der Kommissionsverordnung erlassenen Besonderen Kontrollbestimmungen durch den Verpflichteten, 
- 3.
- 
                die Kalibrierung der bei den Messungen verwendeten Instrumente und Ausrüstungen sowie 
- 4.
- 
                die Behandlung und Analyse der Proben 
        zu beobachten.
    
    
        (2) Der Verpflichtete hat außerdem auf Verlangen der Inspektoren der Organisation Maßnahmen zu ergreifen, damit 
        
            - 1.
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                die Organisation Doppel der nach Absatz 1 Nr. 1 entnommenen Proben erhält, 
- 2.
- 
                zur Verwendung durch die Organisation zusätzliche Messungen durchgeführt und zusätzliche Proben entnommen werden, 
- 3.
- 
                die Standardanalyseproben der Organisation analysiert werden, 
- 4.
- 
                die für die Organisation bestimmten Proben abgesandt werden, 
- 5.
- 
                geeignete Genauigkeitsanforderungen bei der Kalibrierung von Instrumenten und anderen Ausrüstungen angewandt werden, 
- 6.
- 
                andere Kalibrierungen durchgeführt werden, 
- 7.
- 
                Ausrüstungen der Organisation zur unabhängigen Messung und Beobachtung verwendet werden können, 
- 8.
- 
                Ausrüstungen der Organisation zur unabhängigen Messung und Beobachtung angebracht werden, 
- 9.
- 
                Siegel und andere kennzeichnende oder Verfälschungen anzeigende Vorrichtungen der Organisation angebracht werden.