Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation für Inspektionen nach den §§ 9 bis 11 folgende Tätigkeiten zu ermöglichen: 
        
            - 1.
- 
                Prüfung der nach den Artikel 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokolle; 
- 2.
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                unabhängige Messung des Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materials; 
- 3.
- 
                Nachprüfung, ob Instrumente und sonstige Mess- und Kontrollausrüstungen funktionieren und kalibriert sind; 
- 4.
- 
                Anwendung und Nutzung von Maßnahmen der Beobachtung und räumlichen Eingrenzung; 
- 5.
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                Anwendung anderer objektiver Methoden, die sich als technisch durchführbar erwiesen haben.