Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll (VerifZusAusfG)
Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998

Ausfertigungsdatum: 29.01.2000


§ 12 VerifZusAusfG Inspektionstätigkeiten

Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation für Inspektionen nach den §§ 9 bis 11 folgende Tätigkeiten zu ermöglichen:

1.
Prüfung der nach den Artikel 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokolle;
2.
unabhängige Messung des Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materials;
3.
Nachprüfung, ob Instrumente und sonstige Mess- und Kontrollausrüstungen funktionieren und kalibriert sind;
4.
Anwendung und Nutzung von Maßnahmen der Beobachtung und räumlichen Eingrenzung;
5.
Anwendung anderer objektiver Methoden, die sich als technisch durchführbar erwiesen haben.