Ausfertigungsdatum: 29.01.2000
(1) Auf Grund des Zusatzprotokolls ist über die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 hinaus ebenfalls zur Duldung und Unterstützung verpflichtet (Zusatzverpflichteter), wer, ohne dass notwendigerweise Kernmaterial vorhanden sein müsste, jedoch im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf
(2) Die Verpflichtung des Zusatzverpflichteten zur Duldung und Unterstützung besteht in der Erteilung von Informationen gemäß §§ 15 und 16 und in der Duldung von erweitertem Zugang gemäß §§ 17 bis 19. Der erweiterte Zugang findet gemäß Artikel 4 Abs. e des Zusatzprotokolls nur während der normalen Arbeitszeit statt.