Ausfertigungsdatum: 21.12.2006
(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2008, bei höchstens 34.000 Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 sowie bei allen zugehörigen Teileinheiten folgende Erhebungsmerkmale:
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nach dem Stand am Ende des Jahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Jahr kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 werden untergliedert nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses erfasst.